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Unwirksame Klausel
Bürgschaft auf erstes Anfordern
07.11.2002 (GE 21/02, Seite 1377) Eine Klausel, wonach der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen darf, daß der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche „Bürgschaft auf erstes Anfordern” stellt, ist unwirksam. Die dadurch entstehende Vertragslücke wird allerdings für eine Übergangszeit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft ausgefüllt.
Der Fall: Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte jetzt darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, daß der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat.
Das Urteil: Der VII. Zivilsenat hat eine solche Auslegung für eine Übergangszeit bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsschluß bewußten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt als sachgerechter Ersatz eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft.
Der VII. Zivilsenat hat jedoch einschränkend betont, daß eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur so lange in Betracht kommen kann, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewußt abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit bewußt weiterverwendet.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99 - Wortlaut Seite 1423
Das Urteil: Der VII. Zivilsenat hat eine solche Auslegung für eine Übergangszeit bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsschluß bewußten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt als sachgerechter Ersatz eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft.
Der VII. Zivilsenat hat jedoch einschränkend betont, daß eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur so lange in Betracht kommen kann, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewußt abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit bewußt weiterverwendet.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99 - Wortlaut Seite 1423