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Spätere Satellitenanlage zulässig
Kabelfernsehvereinbarungen können technischen Fortschritt nicht verhindern
11.10.2000 (GE 4/2000, 248) Wer als Vermieter seinen Mietern eine Satellitenanlage zur Verfügung stellen will, ist durch einen Vertrag mit einer Kabel-Servive- Gesellschaft in der Regel nicht gehindert.
In den 80er und 90er Jahren wurden durch regionale Kabel-Service-Gesellschaften Versorgungsvereinbarungen mit den Hauseigentümern abgeschlossen, in denen sich jene zur Herstellung und zum Betrieb von Kabelanschlüssen verpflichteten, die den Mietern dann unmittelbar angeboten wurden. Dies war für den Hauseigentümer kostenlos, band ihn jedoch für einen langen Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren an die Kabel-Service-Gesellschaft. In der Folgezeit haben sich die Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob eine derartige Bindungsfrist unangemessen lang und damit gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist bzw. ob dem Hauseigentümer im Falle, daß er die zwischenzeitlich veraltete Anschlußtechnik ersetzen möchte, ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite steht (vgl. hierzu Bierbaum, GE19/1999, Seite1252 ff. m. w. N.). Nunmehr hat das Landgericht Berlin dem Aspekt des technischen Fortschritts und der Erhaltung der Vermietbarkeit der Mietwohnungen einen höheren Stellenwert zugemessen. Damit steht den Berliner Hauseigentümern nunmehr eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit offen, ihre Mietgebäude unabhängig von der Kabel-Service-Gesellschaft auf den neuesten technischen Stand zu bringen.
Der rechtskräftigen Entscheidung des LG Berlin vom 17. September 1999 lagen die folgenden Formularvereinbarungen aus dem Jahre 1989 zugrunde:
"7. Diese Vereinbarung kann für die jeweilige Hausverteilanlage, für welche sie abgeschlossen worden ist, erstmalig 15 Jahre nach Inbetriebnahme der betreffenden Hausverteilanlage gekündigt werden.
10. Sollten sich in Zukunft leistungsfähigere, derzeit noch nicht absehbare Möglichkeiten zur Versorgung der Grundstücke und Gebäude mit Satellitenprogrammen ergeben, räumt die Wohnungsgesellschaft der (Kabel-Service-Geselischaft) eine Option auf Abschluß einer die neue Technik berücksichtigenden neuen Vereinbarung (d. h. ohne Kosten für die Wohnungsgesellschaft) ein."
Das Landgericht Berlin hat der in früheren Gerichtsentscheidungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 1996, 16 U 43/95, NJW-RR 1997, 751; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993; XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133; BGH, Urteil vom 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022) vertretenen Auffassung, in der Laufzeitklausel läge ein stillschweigend vereinbartes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Hauseigentümers, widersprochen. Es geht davon aus, daß ein solches Wettbewerbsverbot, hätte es auch für technisch fortschrittliche Medien wie Satellitenanlagen gelten sollen, im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung in Ziffer 10 der Formularvereinbarungen ausdrücklich geregelt worden wäre. Eine stillschweigende Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für die Errichtung einer Satellitenanlage durch den Hauseigentümer widerspräche nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch dem berechtigten Interesse des Hauseigentümers. Wäre er durch ein solches Wettbewerbsverbot gehindert, eine Satellitenanlage selbst zu errichten und zu betreiben, so könnte die Kabel-Service-Gesellschaft den Betrieb einer derartigen Anlage im Haus überhaupt verhindern, da sie sich durch die Optionsregelung in Ziffer 10 der Formularvereinbarungen nur die Möglichkeit einer technischen Verbesserung der Empfangsanlage hat einräumen lassen, ohne daß dem eine Verpflichtung hierzu gegenüberstünde. Hierdurch ergibt sich eine Beeinträchtigung der Interessen des Hauseigentümers, weil die Satellitenanlage einer Breitbandkabelanlage im Hinblick auf die Programmvielfalt überlegen ist und die Vermietbarkeit der Wohnungen im Hause durch den Einsatz einer technisch veralteten Empfangsanlage verschlechtert wird.
Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ergibt sich ein Wettbewerbsverbot auch nicht aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere der Treu-und-Glauben-Regel in § 242 BGB. Einem aus § 242 BGB zu entnehmenden Wettbewerbsverbot sind vor dem Hintergrund der in den Artikeln 2, 12 und 14 des Grundgesetzes geschützten Wettbewerbsfreiheit enge Grenzen zu ziehen. Satellitenanlagen und Breitbandkabelanlagen unterscheiden sich technisch grundlegend voneinander, zudem ist die Satellitenanlage deutlich leistungsstärker. Letztlich verdient nach der Auffassung des Landgerichts Berlin das Platzgreifen einer innovativen Technik den besonderen Schutz der Gesetze; deren Verhinderung entspricht danach nicht der Billigkeit im Sinne von § 242 BGB.
Unter Berufung auf diese Entscheidung besteht nunmehr die Möglichkeit für den Hauseigentümer, der seinen Mietern zur langfristigen Erhaltung der Vermietbarkeit einen Satellitenempfang bieten möchte, bei Vorliegen der oben dargestellten Formularvereinbarungen (und vorsichtshalber nach entsprechender Aufforderung an die Kabel-Service-Gesellschaft) eine solche Anlage neben der bestehenden Breitbandkabelanlage zu errichten, ohne sich der Gefahr von Schadensersatz auszusetzen (sofern andere Gerichte folgen).
LG Berlin, Urteil vom 17. September 1999 - 26.O.40/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 281.
Der rechtskräftigen Entscheidung des LG Berlin vom 17. September 1999 lagen die folgenden Formularvereinbarungen aus dem Jahre 1989 zugrunde:
"7. Diese Vereinbarung kann für die jeweilige Hausverteilanlage, für welche sie abgeschlossen worden ist, erstmalig 15 Jahre nach Inbetriebnahme der betreffenden Hausverteilanlage gekündigt werden.
10. Sollten sich in Zukunft leistungsfähigere, derzeit noch nicht absehbare Möglichkeiten zur Versorgung der Grundstücke und Gebäude mit Satellitenprogrammen ergeben, räumt die Wohnungsgesellschaft der (Kabel-Service-Geselischaft) eine Option auf Abschluß einer die neue Technik berücksichtigenden neuen Vereinbarung (d. h. ohne Kosten für die Wohnungsgesellschaft) ein."
Das Landgericht Berlin hat der in früheren Gerichtsentscheidungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 1996, 16 U 43/95, NJW-RR 1997, 751; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993; XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133; BGH, Urteil vom 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022) vertretenen Auffassung, in der Laufzeitklausel läge ein stillschweigend vereinbartes Wettbewerbsverbot zu Lasten des Hauseigentümers, widersprochen. Es geht davon aus, daß ein solches Wettbewerbsverbot, hätte es auch für technisch fortschrittliche Medien wie Satellitenanlagen gelten sollen, im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung in Ziffer 10 der Formularvereinbarungen ausdrücklich geregelt worden wäre. Eine stillschweigende Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für die Errichtung einer Satellitenanlage durch den Hauseigentümer widerspräche nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch dem berechtigten Interesse des Hauseigentümers. Wäre er durch ein solches Wettbewerbsverbot gehindert, eine Satellitenanlage selbst zu errichten und zu betreiben, so könnte die Kabel-Service-Gesellschaft den Betrieb einer derartigen Anlage im Haus überhaupt verhindern, da sie sich durch die Optionsregelung in Ziffer 10 der Formularvereinbarungen nur die Möglichkeit einer technischen Verbesserung der Empfangsanlage hat einräumen lassen, ohne daß dem eine Verpflichtung hierzu gegenüberstünde. Hierdurch ergibt sich eine Beeinträchtigung der Interessen des Hauseigentümers, weil die Satellitenanlage einer Breitbandkabelanlage im Hinblick auf die Programmvielfalt überlegen ist und die Vermietbarkeit der Wohnungen im Hause durch den Einsatz einer technisch veralteten Empfangsanlage verschlechtert wird.
Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ergibt sich ein Wettbewerbsverbot auch nicht aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere der Treu-und-Glauben-Regel in § 242 BGB. Einem aus § 242 BGB zu entnehmenden Wettbewerbsverbot sind vor dem Hintergrund der in den Artikeln 2, 12 und 14 des Grundgesetzes geschützten Wettbewerbsfreiheit enge Grenzen zu ziehen. Satellitenanlagen und Breitbandkabelanlagen unterscheiden sich technisch grundlegend voneinander, zudem ist die Satellitenanlage deutlich leistungsstärker. Letztlich verdient nach der Auffassung des Landgerichts Berlin das Platzgreifen einer innovativen Technik den besonderen Schutz der Gesetze; deren Verhinderung entspricht danach nicht der Billigkeit im Sinne von § 242 BGB.
Unter Berufung auf diese Entscheidung besteht nunmehr die Möglichkeit für den Hauseigentümer, der seinen Mietern zur langfristigen Erhaltung der Vermietbarkeit einen Satellitenempfang bieten möchte, bei Vorliegen der oben dargestellten Formularvereinbarungen (und vorsichtshalber nach entsprechender Aufforderung an die Kabel-Service-Gesellschaft) eine solche Anlage neben der bestehenden Breitbandkabelanlage zu errichten, ohne sich der Gefahr von Schadensersatz auszusetzen (sofern andere Gerichte folgen).
LG Berlin, Urteil vom 17. September 1999 - 26.O.40/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 281.
Autor: RA Alexander Juche