Archiv / Suche
Schlüsselfertiges Haus
Keine Zahlungspflicht gegenüber Subunternehmer
23.10.2002 (GE 20/02, Seite 1313) Der Baubetreuer führt im Namen und für die Rechnung des Bauherrn in der Regel auf dessen Grundstück den Bau durch; das Schwergewicht liegt auf der Dienstleistung. Aufträge werden im Namen des Bauherrn vergeben. Der Bauträger dagegen schuldet das Werk, das er in der Regel auf seinem Grundstück errichtet. Verträge mit Handwerkern schließt er im eigenen Namen ab. Wer auf dem Grundstück des Bauherrn ein schlüsselfertiges Haus errichten will, ist Generalübernehmer; wie ein Bauträger schließt er Verträge mit Handwerkern im eigenen Namen ab.
Der Fall: Im Formularvertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses hieß es, daß der Bauherr die Firma bevollmächtige, in seinem Namen alle Handwerker zu beauftragen. So geschah es, und der Fliesenleger klagte - weil vom Bauträger nichts zu holen war -seinen Werklohn vom Bauherrn ein.
Das Urteil: Mit Urteil vom 27. Juni 2002 wies der Bundesgerichtshof die Klage ab und verwies darauf, daß anders als in einem Baubetreuungsvertrag der Auftraggeber hier nicht mit einer formularmäßigen Vollmachtsklausel rechnen müßte. Die Vertragspartnerin des Bauherrn habe eine Bauerrichtungspflicht übernommen, schulde also selbst die Werkleistung. Wenn sie sich zur Erfüllung dieser Pflicht anderer Firmen bediene, habe sie die Verträge im eigenen Namen abzuschließen. Eine Vollmachtsklausel, wonach die Verträge im Namen des Bauherrn abgeschlossen würden, sei überraschend und damit nach § 3 AGBG (§ 315 c BGB n. F.) überraschend und unwirksam.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 272/01 - Wortlaut Seite 1329
Das Urteil: Mit Urteil vom 27. Juni 2002 wies der Bundesgerichtshof die Klage ab und verwies darauf, daß anders als in einem Baubetreuungsvertrag der Auftraggeber hier nicht mit einer formularmäßigen Vollmachtsklausel rechnen müßte. Die Vertragspartnerin des Bauherrn habe eine Bauerrichtungspflicht übernommen, schulde also selbst die Werkleistung. Wenn sie sich zur Erfüllung dieser Pflicht anderer Firmen bediene, habe sie die Verträge im eigenen Namen abzuschließen. Eine Vollmachtsklausel, wonach die Verträge im Namen des Bauherrn abgeschlossen würden, sei überraschend und damit nach § 3 AGBG (§ 315 c BGB n. F.) überraschend und unwirksam.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 272/01 - Wortlaut Seite 1329