Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Straßenreinigungsentgelte
Doch vierjährige Verjährung
11.10.2000 (GE 4/2000, 246) Die Ansprüche der Berliner Stadtreinigungsbetriebe verjähren in vier Jahren.
In den Leistungsbedingungen der BSR heißt es, daß ihre Vergütungsansprüche in vier Jahren verjähren. Gleichwohl hatte das LG Berlin (GE 1999, 837) unter Berufung auf § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB die kurze Verjährung von zwei Jahren angenommen, da die BSR ein Gewerbebetrieb i. S. dieser Vorschrift sei. Es konnte sich dazu auch auf das Urteil des Kammergerichts (GE 1998, 741) berufen, das die Berliner Wasserbetriebe als Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ansah und ebenfalls die Verjährungsfrist von zwei Jahren annahm. Mit Urteil vom 14. Dezember 1999 hat das KG die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Die BSR seien kein Kaufmann und führten keinen Gewerbebetrieb. Die Anforderungen im Berliner Betriebegesetz, daß Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen seien, bezögen sich auf Kalkualtion und Buchführung; es gelte nach wie vor das Kostendeckungsprinzip. Die Vergütungsansprüche verjähren damit gemäß § 197 BGB in vier Jahren.
KG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 13 U 5564/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 279.