Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Datenschutz
Liegenschaftsdaten im Internet
23.10.2002 (GE 20/02, Seite 1298) Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat Bedenken gegen die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Internet veröffentlichten Daten aus den Liegenschaftskatastern angemeldet.
Die Bereitstellung von Daten aus dem Liegenschaftskataster im Internet stellt, so heißt es in der Stellungnahme, eine Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 15 BlnDSG dar, sei aber auf Behörden und öffentliche Stellen begrenzt.

Allerdings sei „jedermann” berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster zu erhalten (§ 17 Abs. 1 VermGBln). Weitere Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch gibt es nicht. Eine Differenzierung nach bestimmten Datenarten entsprechend ihrer Sensibilität ist ebenfalls nicht gesetzlich vorgegeben. Die Regelung entspricht damit grundsätzlich den Vorgaben des „Jedermann-Privilegs” in § 15 Abs. 4 BlnDSG, wonach es keiner eigenständigen gesetzlichen Regelung bedarf, um einen automatisierten Abruf der Daten aus dem Liegenschaftskataster zuzulassen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Aufhebung der Einschränkungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens in § 17 Abs. 7 Satz 3 VermGBln möglich.

Unberücksichtigt bliebe dabei jedoch, warnt der Datenschutzbeauftragte, daß eine Veröffentlichung der Daten aus dem Liegenschaftskataster im Internet für die Betroffenen (z. B. Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte usw.) - im Vergleich zum bestehenden Auskunftsverfahren - eine erheblich gesteigerte Eingriffsintensität bedeute. Der Betroffene habe keine Wahl- bzw. Widerspruchsmöglichkeit. Seine Daten würden zwangsweise im Liegenschaftskataster erfaßt. Während bei den bisherigen Formen des Abrufverfahrens die Übermittlung der personenbezogenen Daten regional begrenzt an einen konkret definierten Benutzerkreis erfolge und eine Verbindung zu anderen Datenbeständen nur in Ausnahmefällen zulässig und möglich sei, biete die Veröffentlichung der Daten im Internet weitergehende - die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erheblich beeinträchtigende - Möglichkeiten.

Angesichts dieser Risiken und des damit verbundenen erheblichen Eingriffes in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen bestehen aus der Sicht des Datenschutzbeauftragten erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise des Senats.