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Gehwege
Hier muß per Hand gefegt werden
23.10.2002 (GE 20/02, Seite 1294) Wie in den vergangenen Jahren vor Beginn der Wintersaison wurde auch in diesem Jahr die Liste der Berliner Gehwege, die für eine maschinelle Reinigung im Winter 2002/2003 ungeeignet sind, im Amtsblatt veröffentlicht (Ausgabe Nr. 51).
Nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung dürfen bei der Gehwegreinigung Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und bei einem Reifeninnendruck von bis zu 3 bar auch Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eingesetzt werden. Dabei muß allerdings sichergestellt werden, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgt.
Allerdings - und deshalb wird in Berlin jährlich eine Liste veröffentlicht - gibt es Gehwege, die überhaupt nicht maschinell gereinigt werden dürfen.
Dazu zählen sowohl unbefestigte oder auch promenadenmäßig befestigte Gehwege (und Randstreifen in bisher nur teilweise ausgebauten Straßen), die durch die rotierenden Bürsten der Fahrzeuge derart uneben werden können, daß sie für Fußgänger eine Gefahr darstellen, als auch neu hergestellte Gehwegflächen, die einer Belastung durch Fahrzeuge (noch) nicht standhalten.
Auch eine Pflasterung mit Gehwegplatten mit einer Breite von 1,5 m und darunter kann Grund dafür sein, daß ein bestimmter Gehweg oder ein Abschnitt eines Gehweges nicht maschinell gereinigt werden darf.
Allerdings - und deshalb wird in Berlin jährlich eine Liste veröffentlicht - gibt es Gehwege, die überhaupt nicht maschinell gereinigt werden dürfen.
Dazu zählen sowohl unbefestigte oder auch promenadenmäßig befestigte Gehwege (und Randstreifen in bisher nur teilweise ausgebauten Straßen), die durch die rotierenden Bürsten der Fahrzeuge derart uneben werden können, daß sie für Fußgänger eine Gefahr darstellen, als auch neu hergestellte Gehwegflächen, die einer Belastung durch Fahrzeuge (noch) nicht standhalten.
Auch eine Pflasterung mit Gehwegplatten mit einer Breite von 1,5 m und darunter kann Grund dafür sein, daß ein bestimmter Gehweg oder ein Abschnitt eines Gehweges nicht maschinell gereinigt werden darf.