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Berliner Grundsätze für UMTS-Antennenstandorte
Wasch mir den Pelz!
02.10.2002 (GE 19/02, Seite 1224) Der Aufbau der UMTS-Netze der sechs Lizenznehmer wird für Berlin, das wegen seiner Bevölkerungsdichte im Zentrum des Interesses der Betreiber steht, eine deutliche Ausweitung der notwendigen Standorte für Mobilfunksendeanlagen erfordern.
Einerseits ist der Aufbau der UMTS-Netze von großer Bedeutung für den Wirtschafts- und Technologiestandort Berlin und im Interesse der Nutzer. Andererseits ist unverkennbar, daß in der Bevölkerung erhebliche Befürchtungen und Akzeptanzprobleme zur elektromagnetischen Umweltverträglichkeit (Elektrosmog-Debatte) und zur stadtraumgerechten Gestaltung der Sendenetze und Mobilfunkstandorte bestehen.

Der Berliner Senat glaubte deshalb, den Aufbau des Netzes durch entsprechende Regulierung behindern zu müssen, obwohl bundeseinheitliche Bestimmungen vorliegen und eine Bundesbehörde über die Einhaltung dieser Bestimmungen wacht. Wie bereits kurz berichtet, sollen für Landesimmobilien Sonderregelungen gelten, die auch den Bezirken zur Anwendung empfohlen werden.

Diese Grundsätze für die „Vergabe von landeseigenen Standorten für die Errichtung und Änderung von Mobilfunksendeanlagen“ haben folgenden Wortlaut:
„1. Die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ist zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere baurechtliche Vorgaben und Genehmigungspflichten, Genehmigungspflichten gemäß Denkmalschutzgesetz, arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, Pflichten und Vorgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
2. Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Mobilfunksendeanlagen in flach bebauten Wohngebieten der offenen Bauweise sind in ihren Proportionen dem Gebäudebestand anzupassen. Die Anlagen sind generell möglichst unauffällig mit möglichst geringer Höhe zu errichten. Möglichkeiten der Standortmehrfachnutzung sind vorrangig zu realisieren.
3. An allen Standorten für Mobilfunksendeanlagen wird das Dreifache des nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) erforderlichen Sicherheitsabstandes von den Sendeanlagen (Antennen) zu den zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmten Orten realisiert.
4. Für jeden Standort legen die Mobilfunkbetreiber Antennendiagramme in solch geeigneter Form vor, daß die Richtwirkung der Antennen sowie die sich daraus ergebende Verringerung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auch außerhalb der Hauptstrahlrichtung (z. B. Isoliniendarstellung) für den Standort nachvollziehbar und zweifelsfrei ablesbar sind.

Standorte für die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen an Objekten mit sensibler Nutzung (z. B. Schulen, Kindereinrichtungen, Krankenhäuser, Alteneinrichtungen, gedeckte und ungedeckte Sportanlagen) oder auf deren Freiflächen werden nicht gegen den Willen des Trägers bzw. des Betreibers der in der Klammer aufgeführten Einrichtungen vergeben und genutzt.“

Der Senat will außerdem die Berliner Bauordnung ändern, damit neben der Errichtung, Herstellung oder Änderung von Antennenanlagen bis 10 m Höhe auch eine damit eventuell verbundene Nutzungsänderung von Mobilfunksendeanlagen eindeutig baugenehmigungsfrei ist.

Der Senatsbeschluß ist ein typisches Beispiel dafür, wie Politik gemacht wird. Wer von Funkantennen etwas versteht, weiß, daß die Abstrahlungsschatten diejenigen am wenigsten trifft, die das Grundstück nutzen, auf dem solche Anlagen stehen, sondern im Regelfall die Nachbarn. Im Sinne einer wirklichen Gesundheitsvorsorge - wenn sie denn hier wirklich erforderlich wäre, was sehr zweifelhaft ist - hätte der Senat also alles tun müssen, daß Antennenstandorte auf landeseigenen Grundstücken nicht verhindert, sondern errichtet würden. Sonst werden sie gegenüber gebaut.