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Bei Option zur Umsatzsteuer jetzt Pflicht
Steuernummer in Gewerbemietverträgen
02.10.2002 (GE 19/02, Seite 1252) Seit 1. Juli 2002 müssen Rechnungen - so schreibt es das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vor - die vom Finanzamt vergebene Steuernummer enthalten. Ziel dieser für Unternehmer lästigen zusätzlichen Pflicht ist es, dem Finanzamt die Prüfung zu erleichtern, ob die aus einer Rechnung geltend gemachte Vorsteuer, die in der Rechnung als Umsatzsteuer auftaucht, zu Recht ausgewiesen wurde. Die Frage war an uns gerichtet worden, ob das auch Auswirkungen auf Vermieter hat.
Die Antwort: Die neue Verpflichtung betrifft auch Vermieter, allerdings nur die Vermieter von Gewerberaum. Grundsätzlich sind Vermietungsleistungen steuerfrei, doch hat der Vermieter die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten und zur Umsatzbesteuerung zu optieren, soweit er seinerseits an der Umsatzbesteuerung unterliegende Unternehmen vermietet. In diesen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, auf seinen Rechnungen auch seine Steuernummer anzugeben.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Anwendungsschreiben vom 28. Juni 2002 dazu unter Punkt 5 b) mitgeteilt, daß unter den Voraussetzungen des Abschnitts 183 Abs. 2 UStR (Rechnungsangaben) ein Vertrag, also auch ein gewerblicher Mietvertrag, als Rechnung anzusehen ist.
Wörtlich heißt es in dem Schreiben insoweit:

„b) Unter den Voraussetzungen des Abschnitts 183 Abs. 2 UStR ist ein Vertrag als Rechnung anzusehen. Ein nach dem 30. Juni 2002 geschlossener Vertrag erfüllt die Anforderung des § 14 Abs. 1 a UStG, wenn er die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthält. Der Hinweis in dem Vertrag auf andere Unterlagen, die die Steuernummer enthalten, genügt nicht (vgl. § 31 Abs. 1 UStDV). Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z. B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren. Die leichte Nachprüfbarkeit dieser Angabe muß beim Leistungsempfänger gewährleistet sein.“

Aber nicht nur bei gewerblichen Mietverträgen muß der Vermieter, der zur Umsatzsteuer optiert hat, seine Steuernummer angeben, sondern beispielsweise auch bei Betriebskostenabrechnungen - gleichgültig, ob sie mit einer Nachforderung oder einer Gutschrift enden.

Wer bisher die Steuernummer noch nicht angegeben hat, kann dies durch einen Nachtrag zum Mietvertrag nachholen. Ohnehin bleibt die Nichtangabe der Steuernummer zunächst folgenlos.
Im BMF-Anwendungsschreiben heißt es insoweit in Ziff. 6:
„Die Angabe der Steuernummer nach § 14 Abs. 1 a UStG ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Zur Gleichbehandlung von Rechnungen und Gutschriften in bezug auf den Vorsteuerabzug ist aus Vereinfachungsgründen die Angabe der Steuernummer in der Gutschrift nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.“

Angeblich sollen Unternehmer, die ihre Steuernummer nicht angeben, verstärkt mit Überprüfungen, z. B. durch die Betriebsprüfung zu rechnen haben.

Welche Steuernummer ist anzugeben?
Die für Zwecke der Besteuerung vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer (in Berlin haben im Zuge bundeseinheitlicher Handhabung die Finanzbehörden zum 1. Juli 2002 auch noch neue Steuernummern vergeben!). Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat, ist diese anzugeben. Erteilt das Finanzamt eine neue Steuernummer, ist nur noch diese zu verwen-den.
Die Angabe der vom Bundesamt für Finanzen erteilten Umsatzsteuer-ldentifikationsnummer (§ 27 a Abs. 1 UStG) genügt dagegen nicht, wie aus dem BMF-Anwendungsschreiben (Nr. 3 b) eindeutig hervorgeht.

Die neueste Fassung des Geschäftsraummietvertragsformulars ist so angepaßt, daß eine Rubrik für die Steuernummer vorgesehen ist.