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Videoüberwachung
Nur mit technischen Einschränkungen
02.10.2002 (GE 19/02, Seite 1240) Wohnungseigentümer können keine Videoüberwachung des Hauseingangs über das interne Kabelnetz beschließen - Kostenverteilung bei Zwischenablesekosten.
Der Fall: Die Wohnungseigentümer beschlossen den Anschluß an ein Kabelnetz. Zugleich sollte am Klingeltableau ein winziges Kamera-Auge angebracht werden und über das Kabelnetz eingeschaltet werden können. Ferner bestand Streit darüber, wer die zusätzlichen Zwischenablesekosten trägt, wenn in einzelnen Wohnungen der Mieter wechselt.

Der Beschluß: Nach den gesetzlichen Bestimmungen können öffentliche Räume auch mit einer Videokamera überwacht werden. Das kann bei Tiefgaragen, aber auch im Hauseingangsbereich größerer Wohnanlagen nötig sein. Bedenklich ist es aber, wenn ohne technische Einschränkungen die Videoüberwachung ungefiltert in das hausinterne Kabelnetz eingespeist wird und jeder Wohnungseigentümer sich den Besucherverkehr sowie den Eingang und Ausgang seiner Wohnungsnachbarn rund um die Uhr ansehen kann. Bei den zusätzlichen Zwischenablesekosten haben die Wohnungseigentümer einen Spielraum, ob sie diese allen Wohnungseigentümern oder nur den von einem Mieterwechsel betroffenen Wohnungseigentümern auferlegen.
KG, Beschluß vom 26. Juni 2002 - 24 W 309/01 - Wortlaut Seite 1271