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Versicherung haftet
Baumwurzeln in Abwasserleitung
11.10.2000 (GE 4/2000, 243) Die Grundstückseigentümer - Haftfpflichtversicherung deckt auch Schäden durch die auf das Nachbargrundstück wachsenden Baumwurzeln.
Baumwurzeln waren von einem Grundstück in die Abwasserleitungen auf dem Nachbargrundstück hineingewachsen; der Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks war deshalb u. a. zur Übernahme der Kosten für Reparatur und Neuverlegung der Wasserleitung verurteilt worden. Er wandte sich an seine Haftpflichtversicherung, die sich jedoch auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen berief, wonach sie nur für Schadensersatzansprüche einzustehen habe. Hier gehe es jedoch um einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Mit Urteil vom 8. Dezember 1999 folgte der BGH dieser Argumentation nicht. Zwar war die Versicherung formal im Recht. Maßgeblich müsse jedoch die Auslegung der Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sein. Wenn dieser für die Beschädigung der Wasserleitung ersatzpflichtig sei, könne er unabhängig von der rechtlichen Umschreibung Versicherungsschutz erwarten.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 274.