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Erbteilung
Wohnungseigentum vom ZPO-Gericht
20.09.2002 (GE 18/02, Seite 1170) Bei einer Teilungsanordnung des Erblassers muß das Zivilgericht notfalls die Gemeinschaftsordnung festlegen.
Der Fall: Eine Mutter hinterließ ihren drei Töchtern ein Hausgrundstück mit drei Wohnungen. Sie ordnete an, daß jede Tochter eine Wohnung bekommen und auch der Grund dreigeteilt werden sollte. Eine Realteilung war aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht möglich, deshalb sollte Wohnungseigentum begründet werden. Die Töchter konnten sich bei der Auseinandersetzung über Einzelheiten der Teilungserklärung nach dem WEG nicht einigen. Wegen der Auseinandersetzung des Nachlasses kam es zu einem Zivilprozeß.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht verweigerte eine richterliche Hilfestellung, weil mehrere rechtliche Möglichkeiten für die Teilungserklärung bestünden, und nur eine einverständliche Lösung in Betracht käme. Dem ist der BGH entgegengetreten. Die Mutter habe eine Anordnung getroffen, die der gesetzlichen Aufteilung vorgehe. An sich könne über die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer erst nach der Begründung von Wohnungseigentum im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestritten werden, insbesondere nach § 15 Abs. 3 WEG. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG habe das Prozeßgericht aber auch über die an sich in die Zuständigkeit des WEG-Gerichts fallenden Regelungen zu befinden. Darüber muß das OLG noch entscheiden.
BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 226/00 - Wortlaut Seite 1203