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Vertragsverlängerung
Ausgeschiedener Gesellschafter haftet weiter
20.09.2002 (GE 18/02, Seite 1164) Wer aus einer Gesellschaft (OHG, KG, GbR) ausscheidet, haftet auch für danach entstehende Mietschulden. Die Rechtsprechung hat mit der sogenannten Kündigungstheorie zunächst diese als unbillig empfundene Rechtsfolge einzuschränken gesucht. Nach der gesetzlichen Regelung in § 160 HGB gilt generell die starre Nachhaftungsfrist von fünf Jahren.
Der Fall: Im Mietvertrag war vereinbart worden, daß das Mietverhältnis nach Fristende sich jeweils um ein Jahr verlängere, wenn eine der Vertragsparteien dem nicht widerspreche. Die Mieterin war eine OHG, die später in eine KG umgewandelt wurde. Nachdem die persönlich haftende Gesellschafterin der KG zahlungsunfähig geworden war, verlangte der Vermieter vom jetzigen Kommanditisten Mietzahlung unter Berufung darauf, daß der Vertrag schließlich mit einer OHG abgeschlossen wurde, bei der jeder Gesellschafter unbegrenzt haftet. Das Kammergericht meinte, es habe kein rechtlicher Zwang bestanden, das Mietverhältnis jeweils fortzusetzen, weswegen der jetzige Kommanditist nicht hafte.

Das Urteil: Mit Urteil vom 29. April 2002 gab der Bundesgerichtshof der Zahlungsklage statt und verwies darauf, daß die Nachhaftungsfrist von fünf Jahren in § 160 HGB nicht nur eine zeitliche Obergrenze festlegt, sondern eine umfassende Regelung für Dauerschuldverhältnisse darstelle. Die Grundsätze der früheren Rechtsprechung seien deshalb nicht mehr anwendbar. Es komme nicht darauf an, ob der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war oder befristet mit Verlängerungsklausel. In beiden Fällen sei die Rechtsgrundlage für die Mietzahlungspflicht schon in dem Vertrag selber angelegt.
BGH, Urteil vom 29. April 2002 - II ZR 330/00 - Wortlaut Seite 1190