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Kündigung
Gegenüber allen Mietern auch bei Vollmacht
11.10.2000 (GE 4/2000, 243) Bei mehreren Mietern muß ein Kündigungsschreiben grundsätzlich an alle Mieter adressiert sein.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis durch Schreiben an den Mann und meinte, dies gelte auch für die schon lange ausgezogene Ehefrau. Im Mietvertrag war eine Empfangsvollmacht enthalten, wonach die Mieter sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters bevollmächtigten. Solche Klauseln sind zwar wirksam (BGH, GE 1997, 1458), sie betreffen aber nur den Zugang einer Kündigung und damit die zweite Stufe. Die erste Stufe ist, an wen überhaupt die Kündigung gerichtet ist. Bei mehreren Mietern muß eine Kündigung immer gegenüber allen Mietern erklärt werden. Da dies der Vermieter unterlassen hatte, wies das Landgericht Berlin mit Urteil vom 10. Januar 2000 die Räumungsklage ab. Eine Teilkündigung ist eben unzulässig und beendet das Mietverhältnis nicht. Der Vermieter hätte schlicht das Kündigungsschreiben an beide Mieter adressieren müssen (ein Schreiben genügt). Wenn ein solches Schreiben einem Mieter zugeht, gilt es damit wegen der Vollmachtsklausel auch gegenüber dem anderen in dem Schreiben angesprochenen Mitmieter als zugegangen.
LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2000 - 62 S 353/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 281.
LG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2000 - 62 S 353/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 281.






