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Schriftform
Vertragsabschlüsse per Post problematisch
20.09.2002 (GE 18/02, Seite 1163) Wenn das Gesetz wie etwa bei Verbraucherkreditverträgen Schriftform vorschreibt, reicht es nicht, wenn eine Urkunde existiert, die zwei Unterschriften trägt. Ein schriftliches Angebot muß vielmehr schriftlich angenommen werden und dem Vertragspartner in angemessener Frist (§ 147 Abs. 2 BGB) zurückgeschickt werden.
Der Fall: Der Beklagte hatte am 17. Juni einen Leasingantrag unterzeichnet zur Nutzung eines Porsche. Die Leasingfirma unterzeichnete eine Woche später den Antrag und schickte eine Fotokopie an den Leasingnehmer. Nachdem der Sportwagen (angeblich oder tatsächlich) gestohlen wurde, verlangte die Leasingfirma Schadensersatz.
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. April 2002 wies das OLG Düsseldorf die Klage ab und verwies darauf, daß die Schriftform hier nicht eingehalten sei. Zwar sei es zulässig, das Angebot und die Annahme getrennt schriftlich zu erklären. Die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluß blieben davon jedoch unberührt, insbesondere, daß eine (schriftliche) Annahmeerklärung auch der Gegenseite zugehen müsse. Die Übersendung einer bloßen Kopie reiche eben nicht aus, um die Schriftform zu wahren. Der formularmäßige Verzicht auf Zugang durch den Leasingnehmer verstoße gegen das AGBG jedenfalls dann, wenn sich nicht zugleich der Leasinggeber verpflichte, unverzüglich eine Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots mitzuteilen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2002 - 24 U 154/01 - Wortlaut Seite 1195
Das Urteil: Mit Urteil vom 30. April 2002 wies das OLG Düsseldorf die Klage ab und verwies darauf, daß die Schriftform hier nicht eingehalten sei. Zwar sei es zulässig, das Angebot und die Annahme getrennt schriftlich zu erklären. Die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluß blieben davon jedoch unberührt, insbesondere, daß eine (schriftliche) Annahmeerklärung auch der Gegenseite zugehen müsse. Die Übersendung einer bloßen Kopie reiche eben nicht aus, um die Schriftform zu wahren. Der formularmäßige Verzicht auf Zugang durch den Leasingnehmer verstoße gegen das AGBG jedenfalls dann, wenn sich nicht zugleich der Leasinggeber verpflichte, unverzüglich eine Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots mitzuteilen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2002 - 24 U 154/01 - Wortlaut Seite 1195