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Datschenentgelte
12.09.2002 (GE 17/02, Seite 1082) Das Berliner Abgeordnetenhaus hatte den Senat aufgefordert festzustellen, inwieweit die Änderung der Datschengesetzgebung (u. a. Beteiligung an Erschließungskosten etc.) zu „unangemessenen Belastungen der Grundstücksnutzer” führe.
Jetzt berichtete der Senat: Daß der Nutzer rückwirkend ab 30. Juni 2001 in vollem Umfang nach Ende des Pachtjahres die wiederkehrenden öffentlichen Lasten zu erstatten und einmalig erhobene öffentliche Beiträge und Abgaben, insbesondere Erschließungsbeiträge, zu 50 % und noch dazu in zehn Jahresraten erstatten müsse, führe im allgemeinen nicht zu sozial unverträglichen Belastungen für die Berliner Grundstücksnutzer. Die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin hätten zwar im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein Sonderkündigungsrecht für den Fall gefordert, daß Datschennutzer an den Erschließungskosten beteiligt werden, doch habe das keine Mehrheit im Bundesrat gefunden. Bei erheblichen Härten, so der Senat, käme für Nutzer in Einzelfällen die Stundung nach § 59 der Landeshaushaltsordnung in Betracht. Generell könne aber angesichts der Haushaltslage des Landes Berlin auf die nach Bundesrecht zulässigen Einnahmen nicht verzichtet werden.