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Wasserschäden
Keine Wartungspflicht für Rohrleitungen
11.10.2000 (GE 4/2000, 243) Vermieter sind nicht zur regelmäßigen Inspektion von Abwasserleitungen verpflichtet und haften nicht bei Wasserschäden durch Rohrverstopfung.
Auch ein Vermieter haftet für Schäden nur dann, wenn er sie schuldhaft verursacht hat (Ausnahmen sind nur die Garantiehaftungen für anfängliche Mängel). Das Amtsgericht Wedding hatte deshalb die Klage des Mieters auf Schadensersatz für Wasserschäden nach einer Rohrverstopfung abgewiesen (GE 1999, 717), weil der Vermieter zu regelmäßigen Inspektionsarbeiten nicht verpflichtet sei. Die Schadensersatzklage des Mieters wurde deshalb abgewiesen. Das Landgericht Berlin hat sich im Berufungsverfahren der Auffassung der ersten Instanz angeschlossen. Im Urteil der 67. Kammer vom 6. Dezember 1999 heißt es, daß eine Überprüfung der Abflußrohre für den Vermieter nur dann angezeigt ist, wenn häufige Verstopfungen im Hauptabflußrohr auf einen Instandsetzungsbedarf schließen lassen.
LG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 1999 - 67 S 225/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 283.
LG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 1999 - 67 S 225/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 283.






