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Betriebskosten
Kein Vorwegabzug für Kindergarten und Obdachlosenpension
12.09.2002 (GE 17/02, Seite 1106) Der Vermieter muß bei einer Betriebskostenabrechnung oder Mieterhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten einen ungewöhnlich hohen Verbrauch von (gewerblichen) Nutzern gesondert erfassen, da die Umlegung auf alle Mieter unbillig wäre. Ist ein Mehrverbrauch nicht erkennbar, ist ein solcher Vorwegabzug jedenfalls nach bisheriger Rechtslage nicht erforderlich.
Der Fall: Die Vermieterin hatte die Bruttomiete nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden § 4 Abs. 2 MHG wegen gestiegener Betriebskosten erhöht; die Mieter beriefen sich darauf, daß unzulässigerweise für einen Kindergarten und eine Obdachlosenpension Betriebskosten nicht gesondert erfaßt und vorweg abgezogen worden seien.

Das Urteil: Mit Urteil vom 4. Juni 2002 folgte das Landgericht Berlin dieser Auffassung nicht und verwies darauf, daß eine Betriebskostenumlage nur billig sein müsse, nicht aber centgenau absolut gerecht. Ein Mehrverbrauch durch die Pension oder den Kindergarten sei nicht ersichtlich; auch bei einer Nutzung zu reinen Wohnzwecken ergäben sich unterschiedliche Verursachungsanteile, die hinzunehmen seien.
LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2002 - 63 S 266/01 - Wortlaut Seite 1124