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Gewerbliche Vermietung
Mieterschutz bei nichtgewerblicher Weitervermietung
12.09.2002 (GE 17/02, Seite 1105) Bedient der nichtgewerbliche Zwischenmieter bei einer Weitervermietung den allgemeinen Wohnungsmarkt, kann sich der Wohnraummieter auf Mieterschutz berufen.
Der Fall: Ein Verein hatte ein ganzes Haus gemietet. Neben der Nutzung zu Wohnzwecken sollte eine Nutzung als Design-Werkstätten und zu Ausstellungszwecken möglich sein. Eine Wohnung vermietete der Verein an ein Mitglied. Dieser sollte nunmehr die Wohnung räumen, nachdem das Mietverhältnis mit dem Verein beendet worden war. Der Mieter berief sich auf Mieterschutz.
Die Entscheidung: Das LG Berlin, ZK 62, zog die Grundsätze der gewerblichen Weitervermietung nach § 565 BGB entsprechend heran und wies die Räumungsklage ab. Werde mit der Vermietung an das Mitglied der allgemeine Wohnungsmarkt bedient, müsse der Mieter allgemeinen Mieterschutz genießen. Da der Bundesgerichtshof die Frage der analogen Anwendung des (bisherigen) § 549 a BGB offengelassen habe, werde zur weiteren Klärung die Revision zugelassen.
Der Kommentar: Der bisherige § 549 a BGB, jetziger § 565 BGB, ist eine Ausnahmevorschrift und bezieht den Mieterschutz ausdrücklich nur auf die gewerbliche Weitervermietung zu Wohnzwecken. Es mag aus allgemeinen sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, immer dann den Schutz des sozialen Mietrechts zuzubilligen, wenn jedenfalls aus der Sicht des Wohnungsmieters eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt. Der Gesetzgeber wollte jedoch nur bei der gewerblichen Weitervermietung entsprechenden Schutz zubilligen. Es ist daher mehr als fraglich, ob eine analoge Anwendung möglich ist. Denn eine Ausnahmevorschrift ist nach allgemeinen Regeln eng auszulegen. Die Kammer hat die Revision zugelassen - ob Revision eingelegt wird, ist nicht bekannt.
LG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2002 - 62 S 534/01 - Wortlaut Seite 1126
Die Entscheidung: Das LG Berlin, ZK 62, zog die Grundsätze der gewerblichen Weitervermietung nach § 565 BGB entsprechend heran und wies die Räumungsklage ab. Werde mit der Vermietung an das Mitglied der allgemeine Wohnungsmarkt bedient, müsse der Mieter allgemeinen Mieterschutz genießen. Da der Bundesgerichtshof die Frage der analogen Anwendung des (bisherigen) § 549 a BGB offengelassen habe, werde zur weiteren Klärung die Revision zugelassen.
Der Kommentar: Der bisherige § 549 a BGB, jetziger § 565 BGB, ist eine Ausnahmevorschrift und bezieht den Mieterschutz ausdrücklich nur auf die gewerbliche Weitervermietung zu Wohnzwecken. Es mag aus allgemeinen sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, immer dann den Schutz des sozialen Mietrechts zuzubilligen, wenn jedenfalls aus der Sicht des Wohnungsmieters eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt. Der Gesetzgeber wollte jedoch nur bei der gewerblichen Weitervermietung entsprechenden Schutz zubilligen. Es ist daher mehr als fraglich, ob eine analoge Anwendung möglich ist. Denn eine Ausnahmevorschrift ist nach allgemeinen Regeln eng auszulegen. Die Kammer hat die Revision zugelassen - ob Revision eingelegt wird, ist nicht bekannt.
LG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2002 - 62 S 534/01 - Wortlaut Seite 1126
Autor: Klaus Schach