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Fortgeltung mietvertraglicher Kündigungsklauseln in Altverträgen vor dem 1. September 2001
12.09.2002 (GE 17/02, Seite 1114) Der Beitrag befaßt sich mit der mißglückten Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB. In der Literatur und Rechtsprechung besteht ein Meinungsstreit zur Frage über die Fortgeltung von Kündigungsfristen in Mietverträgen, die noch nach altem Recht, also vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind. Diese Problematik dürfte die Gerichte noch länger beschäftigen, da die Masse der Mietverträge noch aus diesem Zeitraum stammt. Fazit des Verfassers ist es, daß auch die wörtliche oder sinngemäße Wiederholung der alten Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB darstellt, diese somit auch im neuen Mietrecht fortgelten.
1. Das Problem
Seit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 gelten im Wohnraummietrecht gemäß § 573 c BGB n. F. sogenannte asymmetrische Kündigungsfristen. Danach beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter unabhängig von der Mietdauer immer drei Monate, währenddessen die Kündigungsfrist für den Vermieter je nach Dauer des Mietverhältnisses von drei auf neun Mo-nate ansteigen kann. Im Gegensatz dazu galt nach § 565 Abs. 2 BGB a. F. für bei-de Parteien je nach Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei bis zu max. zwölf Monaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die neuen asymmetrischen Kündigungsfristen ab 1. September 2001 auch für die laufenden Mietverhältnisse gelten, wenn die Kündigungserklärung ab diesem Zeit-punkt zugegangen ist oder noch zugeht1). Allerdings wurde in Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB eine Übergangsregelung getroffen, wonach vor dem 1. September 2001 vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen weiter gelten sollen. Die nun kontrovers geführte Debatte entzündet sich daran, was unter einer „vertraglichen Vereinbarung“ im Sinne dieser Überleitungsvorschrift zu verstehen ist.
Eine derartige Vereinbarung im Mietvertrag hinsichtlich der Kündigungsfristen ist in mehrfacher Hinsicht möglich: Einerseits können eigenständige Kündigungsfristen vereinbart worden sein (Eigenregelung), es ist aber auch denkbar, daß eine bloße Verweisung auf die gesetzlichen Kündigungsfristen erfolgt ist (Verweisung). Andererseits ist es auch möglich, daß die Vertragsparteien die damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. im Wortlaut oder sinngemäß wiederholten (Wiederholung). Entsprechend dieser Fallgruppen muß differenziert werden:

1.1 Eigenregelung
Haben die Vertragsparteien eine eigenständige Regelung getroffen, was der Ausnahmefall sein dürfte, z. B. durch vertraglich „verlängerte Kündigungsfristen“, dann steht dem § 573 c Abs. 4 BGB n. F. nicht entgegen. Sofern derartige Regelungen wirksam vereinbart wur-den, haben diese Fristen auch zukünftig Bestand. Diesbezüglich besteht Einigkeit2).

1.2 Verweisung
Wird im Vertragstext lediglich auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen oder auf § 565 Abs. 2 BGB a. F. namentlich Bezug genommen, so fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung einer Kündigungsfrist. Durch die bloße Verweisung auf die gesetzliche Lage, gleich ob allgemein oder unter Nennung eines Paragraphen, bringen die Parteien zum Ausdruck, daß sie keine Regelung treffen wollen3). In diesen Fällen sollen die Fristen des Gesetzes gelten. Ändert sich das Gesetz, dann ändert sich auch die Frist. Vermieter und Mieter delegieren die Entscheidung über die Dauer der Kündigungsfrist letztlich auf den Gesetzgeber (dynamische Verweisung)4). Sie machen diese nicht selbst zum Gegenstand des Vertrages und verzichten auf eine nähere Ausgestaltung5). Es besteht Einigkeit, daß in diesen Fällen die neuen Kündigungsfristen gelten6).

1.3 Wiederholung
Haben die Vertragsparteien im Mietvertrag die Fristenregelung des § 565 Abs. 2 BGB a. F. im Wortlaut oder zumindest sinngemäß wiederholt, besteht dagegen Streit im Hinblick auf die Fortgeltung derartiger Regelungen. Das Problem ist praxisrelevant und entzündet sich meistens bei der Dauer der Kündigungsfrist des Mieters. Es stellt sich die Frage, ob der Mieter nach längerer Mietdauer die verlängerten Kündigungsfristen von bis zu zwölf Monaten einhalten muß oder ob er bereits in den Genuß der kürzeren Kündigungsfrist von drei Monaten gelangt. Aber auch eine Vermieterkündigung kann von dieser Frage betroffen sein. Liegt die Überlassung des Wohnraums an den Mieter länger als zehn Jahre zurück, würde eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten gelten statt der jetzigen Höchstgrenze von neun Monaten. Sowohl Vermieter als auch Mieter können daher an längere Kündigungsfristen gebunden sein, weshalb dogmatische Grabenkämpfe von Vermieter- oder Mieterverbänden verfehlt sind.

2. Meinungsstand
Der Meinungsstreit bei Wiederholung der Altfassung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. zieht sich quer durch Literatur und Rechtsprechung7). Eine endgültige Klärung des Problems wird wohl nur eine höchstrichterliche Rechtsprechung bringen.

2.1 Position „contra“ Fortgeltung
Zunächst überwogen in der Literatur die Stimmen, die sich gegen eine Fortgeltung aussprachen, wenn die alten Kündigungsstaffeln des § 565 BGB a. F. lediglich wiederholt bzw. sinngemäß im Mietvertrag wiedergegeben wurden8). Dieser Meinung folgen bislang, gänzlich isoliert in der Rechtsprechung, allein das AG Hamburg und das AG Neukölln9). Gestützt wird diese Ansicht durch den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages, der in der Begründung die Auffassung vertrat, daß bei bloßer Wortlautwiederholung schon auf den ersten Blick eine Vermutung gegen eine Vereinbarung spreche10). Es kommt nämlich darauf an, ob die Kündigungsfristen tatsächlich vereinbart worden sind, ihnen also von den Vertragsparteien eine besondere eigenständige (= konstitutive) Bedeutung zugemessen wurde11). Bei einer derartigen Wortlautwiederholung diene der Text lediglich der Vervollständigung12). Bei anderer Gesetzeslage hätte dort ebensogut ein anderer Text stehen können13). Ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik wird von den Vertretern dieser Auffassung meist auf diese Ausführungen des Rechtsausschusses verwiesen14). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Rechtsausschusses fehlt es auch nicht an Versuchen, den Wortlaut der Übergangsvorschrift für die eigene Auffassung zu bemühen. Die Formulierung in Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB „durch Vertrag vereinbart“ sei zwar sprachlich mißglückt, bringe aber zum Ausdruck, daß nicht jede Vereinbarung genüge15). Vereinbarungen in einem Mietvertrag können nicht anders als vertraglich zustande kommen16). Das AG Hamburg sieht deshalb die Übergangsvorschrift als auslegungsbedürftig an und beruft sich auf den Sinn und den Zweck der Regelung mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte17). Der Gesetzgeber habe sich an die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen und die daraus resultierenden Flexibilitäts- und Mobilitätsbedürfnisse anpassen wollen, weshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß die Verkürzung der Kündigungsfristen für den Mieter nicht für die millionenfach bestehenden Mietverhältnisse greifen soll18). Diesem Zustand wollte man schnell abhelfen, ansonsten würden die neuen Kündigungsfristen erst in zehn bis 20 Jahren greifen19).
Die Front der Gegner einer Fortgeltung ist jedoch nicht geschlossen. Teilweise wird eingeräumt, daß die Ablehnung einer „vertraglichen Vereinbarung“ bei derartigen Klauseln wohl nicht haltbar ist20). Nach deren Auffassung scheitert eine Anwendung der alten Kündigungsfristen aber an § 9 AGBGB bzw. § 307 Abs. 3 BGB n. F.21).

2.2 Position „pro“ Fortgeltung
Die Kritik an dieser Position, die auch in der Literatur22) geübt wurde, wird durch die ersten erstinstanzlichen Entscheidungen23) bestätigt. Die im Rechtsausschuß geäußerte Auffassung ist für den Rechtsanwender nicht bindend24). Zwar ist die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte eine anerkannte Auslegungsmethode, aber eben nur subsidiär, wenn grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung versagen25). Das Gesetz spricht von „vertraglicher Vereinbarung“, es wird nicht differenziert zwischen „echten“ und „unechten“ Vereinbarungen26). Diese Unterscheidung wirkt künstlich27). Die Wiederholung bzw. die sinngemäße Wiedergabe der alten Kündigungsfrist in Mietverträgen stellt eine Vereinbarung dar28). Es ist davon auszugehen, daß die Vertragsparteien derartige Klauseln in ihrem rechtsgeschäftlichen Willen aufnehmen wollten29). Die Rechtsprechung, mit Ausnahme des AG Hamburg und AG Neukölln, folgt dieser Auffassung30). Durch die Übernahme einer konkreten gesetzlichen Regelung in den Vertragstext geben, so das AG Steinfurt, die Vertragsparteien zu erkennen, daß diese gesetzliche Regelung Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein soll31). Sämtliche in einem schriftlichen Vertrag enthaltenen Regelungen sind vom Gestaltungswillen der Parteien mitumfaßt32). Dem AG Tempelhof-Kreuzberg pflichten auch das AG Charlottenburg und das AG Frankfurt a. M. bei33). Eine reine Information könne nach Ansicht des AG Charlottenburg allenfalls dann vorliegen, wenn die entsprechende Norm des BGB genannt wurde und der Wortlaut danach zitiert wird34). Bei anderer äußerer Gestaltung35) bzw. bei nicht originärem Wortlaut36) muß von einer Vereinbarung ausgegangen werden. Die Vertreter dieser Auffassung37) können sich zudem auf den Rechtsentscheid des KG38) berufen, den der Gesetzgeber offensichtlich übersehen hat39). Diese Rechtsprechung ist übertragbar. Das Kammergericht sah in der Wiederholung des Wortlautes des § 120 Abs. 2 ZGB „keine leere Hülse“, sondern eine wirksame vertragliche Vereinbarung40). Die wörtliche oder sinngemäße Wiederholung von gesetzlich verbindlich geregelten Rechten und Pflichten in Formularverträgen der DDR hatte nach Auffassung des Gerichts sowohl rechtserläuternde als auch vertragsgestaltende Funktion41). Das KG bejaht damit eine Vereinbarung. Die Vertreter dieser Ansicht teilen auch nicht die Bedenken im Hinblick auf § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n. F.42). Eine Inhaltskontrolle scheidet nach § 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 BGB n. F. aus, da derartige Formularklauseln nur die damals geltende Rechtslage wiederholen; somit gar keine abweichende Regelung vorliegt, die Grundlage einer AGB-Kontrolle sein könnte43). Selbst dann seien derartige Formularklauseln aber keine unangemessene Benachteilung, die gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil diese vereinbarten Fristen lange Zeit dem Gesetz entsprachen, und die Übergangsregelung des Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bestimmt gerade, daß solche Vereinbarungen weiter gelten sollen44). Eine andere Auffassung sei ein Zirkelschluß45).

3. Fazit
Es spricht nach Auffassung des Verfassers vieles dafür, daß die Wiederholung der bisherigen Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. in alten Mietverträgen zu deren Weitergeltung führt. Die Tendenz der erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt dies. Die Argumentation des AG Hamburg und AG Neukölln greift etwas kurz, da sie einfach unterstellt, daß derartige Klauseln nur Informationscharakter haben46). Trotz Erwähnung der Entscheidung des KG in der eigenen Begründung fehlt eine Auseinandersetzung zu dieser gegenteiligen Position47). Die bislang vorliegenden Entscheidungen gehen zu Recht von einer Vereinbarung aus. Zudem, falls man anderer Auffassung sein sollte, wird die Schwelle für die Annahme einer „vertraglichen Vereinbarung“ von den Gerichten niedrig angesetzt. Bereits ein anderer Satzbau bzw. Einleitung genügen48). Die Konstruktion „unechte“ und „echte“ Vereinbarung wirkt reichlich gekünstelt und ist im Zivilrecht unbekannt49). Die Durchführung einer AGB-Kontrolle auf derartige Klauseln ist verfehlt, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses50). Zu diesem Zeitpunkt entsprach die Regelung dem Gesetz und wurde sogar durch die Staffelung der Kündigungsfristen als mieterschützend verstanden51). Richtig ist, daß man mit der Kürzung der Kündigungsfristen auf einheitlich drei Monate dem Mobilitätsinteresse der Mieter (Arbeitsplatzwechsel, Umzug in Alters-/Pflegeheim) Rechnung tragen wollte. Die Konsequenz zu ziehen, derartige Vereinbarungen plötzlich als unangemessen zu sehen, ist verfehlt, da die Rechtsprechung derartige Fälle über § 242 BGB gelöst hat und lösen kann52). Sinn und Zweck der Neuregelung, der Mobilität des Mieters Rechnung zu tragen, werden deshalb nicht gefährdet. Zudem sind Neuabschlüsse von Mietverträgen keine Seltenheit, so daß die Neuregelungen schnell Platz greifen werden. Vielmehr ist zu fragen, was eine Übergangsvorschrift wie Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB für eine Bedeutung haben soll, wenn das Anwendungsfeld der Vorschrift allenfalls einige wenige Verträge wären. Der theoretisch verbleibende Anwendungsbereich, nämlich Individualvereinbarungen, die außerdem wirksam sein müßten, haben im Hinblick auf die Millionen von Standardmietverträgen in der BRD Seltenheitswert.

Fußnoten
1) Artikel 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine sogenannte „wiederholte Kündigung“ handelt, also zunächst bereits vor dem 1. September 2001 gekündigt wurde und die Kündigung dann aber nach diesem Zeitpunkt wiederholt wurde, um die kürzeren Kündigungsfristen auszunutzen. Vgl. dazu Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff. sowie Jansen, Das Übergangsrecht der Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 3151 ff.
2) Stellvertretend hier nur genannt: Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff., 51; Grundmann, Die Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 2497 ff. sowie Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.
3) Stellvertretend hier nur genannt: Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff.; Grundmann, Die Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 2497 ff. sowie Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.
4) Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5
5) Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5
6) Stellvertretend hier nur genannt: Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff., 51; Grundmann, Die Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 2497 ff. sowie Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.
7) Für eine Fortgeltung sprechen sich aus in der Rechtsprechung AG Steinfurt, Urteil vom 3. Januar 2002, 4 C 613/01, WM 2002, S. 148 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14. Januar 2002, 13 C 576/01, ZMR 2002, S. 280; AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f.; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. März 2002, 33 C 3941/01-76, NZM 2002, S. 383 f. sowie in der Literatur Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff.; Breiholdt, Mietrechtsreformgesetz - Unklarheiten in den Überleitungsvorschriften, ZMR 2002, S. 783 f., 784; Feuerlein, Gilt stets die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters?, GE 2001, S. 1314 ff.; Franke, Die Überleitungsvorschrift des neuen Mietrechts (Artikel 229, § 3 EGBGB), ZMR 2001, S. 951 ff., 955 f.; Sternel, Probleme des neuen Mietrechts (Teil II), ZMR 2002, S. 1 ff.; Stüven, Erste praktische Erfahrungen mit einer verunglückten Überleitungsvorschrift zum Kündigungsrecht, ZMR 2002, S. 410 f.; Schach in: Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, § 573 c BGB, Rn. 4, 3. Aufl. 2002; Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.; gegen eine Fortgeltung sind in der Rechtsprechung lediglich AG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2002, 815B C 22/01, ZMR 2002, S. 435 f., und AG Neukölln, Urteil vom 17. April 2002, 16 C 613/01, WM 2002, S. 311 f. und in der Literatur Bösche, Die Übergangsregelung des Mietrechtsreformgesetzes, WM 2001, S. 367 ff.; Eisenschmidt, Das Mietrechtsreformgesetz, WM 2001, S. 215 ff., 220; Grundmann, Die Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 2497 ff., 2503; Jansen, Das Übergangsrecht der Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 3151 ff., 3153, Rips/Eisenschmidt, Neues Mietrecht 2001, S. 147 und Steins, Die neue kurze Kündigungsfrist des § 573 c BGB auch für alte Mietverträge? WM 2001, S. 583 f.
8) Grundmann, Die Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 2497 ff., 2502 und Eisenschmidt Norbert, Das Mietrechtsreformgesetz, WM 2001, S. 215 ff., 220
9) AG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2002, 815B C 22/01, ZMR 2002, S. 435 f., 436; AG Neukölln, Urteil vom 17. April 2002, 16 C 613/01, WM 2002, S. 311 f.
10) BT-Drs 14/5663, S. 181
11) BT-Drs 14/5663, S. 181
12) BT-Drs 14/5663, S. 181
13) BT-Drs 14/5663, S. 181
14) So beispielsweise Grundmann, Die Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 2497 ff., 2503 und Jansen, Das Übergangsrecht der Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 3151 ff.
15) AG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2002, 815 B C 22/01, ZMR 2002, S. 435 f.; und Steins, Die neue kurze Kündigungsfrist des § 573 c BGB auch für alte Mietverträge? WM 2001, S. 583 f.
16) AG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2002, 815B C 22/01, ZMR 2002, S. 435 f.; und Steins, Die neue kurze Kündigungsfrist des § 573 c BGB auch für alte Mietverträge? WM 2001, S. 583 f.
17) So ausdrücklich AG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2002, 815B C 22/01, ZMR 2002, S. 435 f. und auch AG Neukölln, Urteil vom 17. April 2002, 16 C 613/01, WM 2002, S. 311 f., 311; ebenso Steins, Die neue kurze Kündigungsfrist des § 573 c BGB auch für alte Mietverträge? WM 2001, S. 583 f.
18) AG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2002, 815B C 22/01, ZMR 2002, S. 435 f.
19) AG Hamburg, Urteil vom 18. Februar 2002, 815B C 22/01, ZMR 2002, S. 435 f., ähnliche Argumentation auch AG Neukölln, Urteil vom 17. April 2002, 16 C 613/01, WM 2002, S. 311 f.
20) Bösche, Die Übergangsregelung des Mietrechtsreformgesetzes, WM 2001, S. 367 ff., 368 und Eisenschmidt, Das Mietrechtsreformgesetz, WM 2001, S. 215 ff., 220 unter Berufung auf den Rechtsentscheid des KG Berlin GE 1998, S. 177 ff.
21) Bösche, Die Übergangsregelung des Mietrechtsreformgesetzes, WM 2001, S. 367 ff., 368 und Eisenschmidt, Das Mietrechtsreformgesetz, WM 2001, S. 215 ff., 220 unter Berufung auf den Rechtsentscheid des KG Berlin GE 1998, S. 177 ff.
22) Breiholdt, Mietrechtsreformgesetz - Unklarheiten in den Überleitungsvorschriften, ZMR 2002, S. 783 f., 784; Feuerlein, Gilt stets die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters? GE 2001, S. 1314 ff.; Franke, Die Überleitungsvorschrift des neuen Mietrechts (Artikel 229, § 3 EGBGB), ZMR 2001, S. 951 ff., 955 f.; Sternel, Probleme des neuen Mietrechts (Teil II), ZMR 2002, S. 1 ff., 3; Stüven, Erste praktische Erfahrungen mit einer verunglückten Überleitungsvorschrift zum Kündigungsrecht, ZMR 2002, S. 410 f.; Schach in: Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, § 573 c BGB, Rn. 4, 3. Aufl., 2002; Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.
23) AG Steinfurt, Urteil vom 3. Januar 2002, 4 C 613/01, WM 2002, S. 148 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14. Januar 2002, 13 C 576/01, ZMR 2002, S. 280; AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f.; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. März 2002, 33 C 3941/01-76, NZM 2002, S. 383 f.
24) So ausdrücklich Schach in: Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, § 573 c BGB, Rn. 4, 3. Aufl., 2002
25) Dazu Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff., 51. Dies wird von AG Hamburg und AG Neukölln übersehen.
26) Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff., 51, Dort der richtige Hinweis darauf, daß das Gesetz zwar wirksame und unwirksame Vereinbarungen bzw. Individualvereinbarungen und Formularvereinbarungen kennt, die vom Rechtsausschuß vorgenommene Unterscheidung aber nicht.
27) Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff., 5
28) Breiholdt, Mietrechtsreformgesetz - Unklarheiten in den Überleitungsvorschriften, ZMR 2002, S. 783 f., 784; Feuerlein, Gilt stets die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters? GE 2001, S. 1314 ff.; Franke, Die Überleitungsvorschrift des neuen Mietrechts (Artikel 229, § 3 EGBGB), ZMR 2001, S. 951 ff., 955 f.; Sternel, Probleme des neuen Mietrechts (Teil II), ZMR 2002, S. 1 ff., 3; Stüven, Erste praktische Erfahrungen mit einer verunglückten Überleitungsvorschrift zum Kündigungsrecht, ZMR 2002, S. 410 f.; Schach in: Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, § 573 c BGB, Rn. 4, 3. Aufl. 2002; Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.
29) Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.
30) AG Steinfurt, Urteil vom 3. Januar 2002, 4 C 613/01, WM 2002, S. 148 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14. Januar 2002, 13 C 576/01, ZMR 2002, S. 280; AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f.; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. März 2002, 33 C 3941/01-76, NZM 2002, S. 383 f.
31) AG Steinfurt, Urteil vom 3. Januar 2002, 4 C 613/01, WM 2002, S. 148 f.
32) so ausdrücklich AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14. Januar 2002, 13 C 576/01, ZMR 2002, S. 280
33) AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f.; AG Frankfurt, Urteil vom 15. März 2002, 33 C 3941/01-76, NZM 2002, S. 383 f.
34) AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f.,
35) AG Tempelhof-Kreuzbeg, Urteil vom 14. Januar 2002, 13 C 576/01, ZMR 2002, S. 280
36) AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f.
37) Breiholdt, Mietrechtsreformgesetz - Unklarheiten in den Überleitungsvorschriften, ZMR 2002, S. 783 f., 784; Feuerlein, Gilt stets die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters? GE 2001, S. 1314 ff.; Franke, Die Überleitungsvorschrift des neuen Mietrechts (Artikel 229, § 3 EGBGB), ZMR 2001, S. 951 ff., 955 f.; Sternel, Probleme des neuen Mietrechts (Teil II), ZMR 2002, S. 1 ff., 3; Stüven, Erste praktische Erfahrungen mit einer verunglückten Überleitungsvorschrift zum Kündigungsrecht, ZMR 2002, S. 410 f.; Schach in: Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, § 573 c BGB, Rn. 4, 3. Aufl., 2002; Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.; aber auch ausdrücklich Bezugnahme bei AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f.; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. März 2002, 33 C 3941/01-76, NZM 2002, S. 383 f.
38) KG Berlin GE 1998, S. 177 ff.
39) Dies wird auch vom AG Neukölln, Urteil vom 17. April 2002, 16 C 613/01, WM 2002, S. 311 f. angenommen, „wurde die Entscheidung des Kammergerichts bei der Abfassung des Gesetzestextes offenbar übergangen“.
40) KG Berlin GE 1998, S. 177 ff.
41) KG Berlin GE 1998, S. 177 ff.
42) Breiholdt, Mietrechtsreformgesetz - Unklarheiten in den Überleitungsvorschriften, ZMR 2002, S. 783 f., 784; Feuerlein, Gilt stets die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters?, GE 2001, S. 1314 ff.; Franke, Die Überleitungsvorschrift des neuen Mietrechts (Artikel 229, § 3 EGBGB), ZMR 2001, S. 951 ff., 955 f.; Sternel, Probleme des neuen Mietrechts (Teil II), ZMR 2002, S. 1 ff., 3; Stüven, Erste praktische Erfahrungen mit einer verunglückten Überleitungsvorschrift zum Kündigungsrecht, ZMR 2002, S. 410 f.; Schach in: Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, § 573 c BGB, Rn. 4, 3. Aufl., 2002; Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff.; auch die Rechtsprechung hat sich in diese Richtung bereits geäußert und zwar AG Steinfurt, Urteil vom 3. Januar 2002, 4 C 613/01, WM 2002, S. 148 f., AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14. Januar 2002, 13 C 576/01, ZMR 2002, S. 280 und AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f., 334
43) So ausdrücklich AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. März 2002, 33 C 3941/01-76, NZM 2002, S. 383 f., 384 und Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff., 52
44) AG Steinfurt, Urteil vom 3. Januar 2002, 4 C 613/01, WM 2002, S. 148 f., 149; AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f., 334; Breiholdt, Mietrechtsreformgesetz - Unklarheiten in den Überleitungsvorschriften, ZMR 2002, S. 783 f., 784; Sternel, Probleme des neuen Mietrechts (Teil II), ZMR 2002, S. 1 ff., 3
45) so ausdrücklich Sternel, Probleme des neuen Mietrechts (Teil II), ZMR 2002, S. 1 ff., 3; Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff., 5
46) AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. März 2002, 33 C 3941/01-76, NZM 2002, S. 147 f.
47) Kritik Stüven ist berechtigt, Stüven, Erste praktische Erfahrungen mit einer verunglückten Überleitungsvorschrift zum Kündigungsrecht, ZMR 2002, S. 410 f. Lediglich AG Neukölln setzt sich damit auseinander und sieht die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Sonderfalls des Beitritts der DDR.
48) AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002, 203 C 539/01, GE 2002, S. 333 f., 333 und AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14. Januar 2002, 13 C 576/01, ZMR 2002, S. 280 verweisen zusätzlich auf diesen Gesichtspunkt; a. A. AG Neukölln, Urteil vom 17. April 2002, 16 C 613/01, WM 2002, S. 311 f.
49) Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff., 51 bemerkt dies richtig. Zudem verweist er auch auf eine ähnlich gelagerte Problematik im Arbeitsrecht. Auch die Parallelwertung in der Arbeitsgerichtsbarkeit bestätigt, daß die wörtliche Wiederholung eines Gesetzestextes keine dynamische Verweisung darstellt.
50) Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff., 52; Feuerlein, Gilt stets die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters? GE 2001, S. 1314 ff.; 1316; Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff., 5; Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 9 AGBG, Rn. 2, 61. Aufl. 2002 sowie Heinrichs in: Palandt; Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 307 BGB, Rn. 3 ausführlich dazu auch Medicus Dieter, Über die Rückwirkung von Rechtsprechung, NJW 1995, S. 2577 ff., 2579 f. Unzutreffend deshalb Rips/Eisenschmidt, Neues Mietrecht 2001, S. 147 und wohl auch Jansen, Das Übergangsrecht der Mietrechtsreform, NJW 2001, S. 3151 ff., 3153
51) Börstinghaus, Die Kündigungsfristen der Mietrechtsreform, NZM 2002, S. 49 ff., 52; Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff., 5 f.
52) So bereits Stangl, Welche Kündigungsfrist gilt bei Wohnraummietverhältnissen nach der Mietrechtsreform (Teil II), WE 2002, S. 5 ff., 6, und Stüven, Erste praktische Erfahrungen mit einer verunglückten Überleitungsvorschrift zum Kündigungsrecht, ZMR 2002, S. 410 f., 411. Diese Rechtsprechung kann daher weitergeführt werden.
Autor: RA Andreas Stangl, Cham