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Räumung
Haftung des ausgezogenen Mieters
11.10.2000 (GE 4/2000, 243) Bei mehreren Mietern haften auch ausgezogene Mieter weiter.
Mehrere zur Räumung verpflichtete Mieter haften als Gesamtschuldner, was hier bedeutet, daß jeder auch für die Räumungsverpflichtung des anderen einzustehen hat. In dem vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 27. Dezember 1999 entschiedenen Fall nutzte es also der Mieterin, die schon längst ausgezogen war, nichts, daß sie ihre eigene Räumungsverpflichtung erfüllt hatte. Ihr Mitmieter war nach wie vor in der Wohnung, und sie war verpflichtet, jede tatsächliche oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit auf ihn wahrzunehmen. Bis dahin haftet also auch der ausgezogene Mieter weiter.
LG Berlin, Beschluß vom 27. Dezember 1999 - 64 T 113/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 281.
LG Berlin, Beschluß vom 27. Dezember 1999 - 64 T 113/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 4/2000, 281.






