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Instandsetzungspflicht
Ausgleichsanspruch des Vermieters bei Umbau
28.08.2002 (GE 16/02, Seite 1031) Wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen müßte, die aber wegen umfangreicher Umbaumaßnahmen des Vermieters sinnlos wären, ist er zu einer Ausgleichszahlung in Geld verpflichtet. Der Bundesgerichtshof meint, das folge aus einer ergänzenden Vertragsauslegung der Schönheitsreparaturvereinbarung. Entsprechendes gilt in einem Geschäftsraummietvertrag für die Übernahme von Instandsetzungspflichten.
Der Fall: Im Vertrag, der individuell ausgehandelt war, hieß es, daß alle Instandsetzungen in den Mieträumen und am Dach von der Geschäftsraummieterin übernommen würden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ließ die Vermieterin die Räume umbauen und verlangte mit Erfolg Ersatz für die fiktiven Instandsetzungskosten.

Das Urteil: Mit Urteil vom 5. Juni 2002 meinte der BGH, auch hier müsse im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden, daß die Mieterin statt der sinnlosen Instandsetzungsmaßnahmen einen Wertausgleich in Geld schulde. Die Vermieterin habe gerade wegen der Übernahme der Instandsetzungspflicht eine niedrigere Miete als die ortsübliche Miete verlangt. Deshalb sei es - wie bei Schönheitsreparaturen auch - unbillig, wenn der Mieter ohne Ausgleichszahlung von der Verpflichtung zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen frei werde, nur weil der Vermieter das Mietobjekt umbauen lasse.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99 - Wortlaut Seite 1054