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Kant-Dreieck
Werbung am Segel zulässig
11.10.2000 (GE 3/2000, 159) Auch in der Nachbarschaft von denkmalgeschützten Gebäuden kann großflächige Werbung zulässig sein.
Das Aluminiumsegel auf dem Kant-Dreieck-Hochhaus ist ein weithin sichtbares Beispiel für "Kunst am Bau" und für Werbezwecke gut geeignet. Das Bezirksamt versagte eine entsprechende Baugenehmigung und berief sich darauf, daß in unmittelbarer Nachbarschaft Gebäude unter Denkmalschutz durch die Werbung beeinträchtigt würden. Mit Urteil vom 7. Mai 1999 schloß sich das OVG Berlin dieser Auffassung nicht an und meinte, die geplante Werbung mit dem Logo der Feuersozietät sei weder selbst verunstaltet noch wirke sie verunstaltend auf die Umgebung. Die Voraussetzungen des § 10 Bauordnung Berlin seien erfüllt; besondere zusätzliche Beeinträchtigungen nach dem Denkmalschutzgesetz seien nicht erkennbar.
OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999 - OVG 2 B 2.96 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 213.