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Keine Mietobergrenzen bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
06.08.2002 (GE 15/02, Seite 961) In Sanierungsgebieten sind - im Gegensatz zu Milieuschutzgebieten - behördliche Mietobergrenzen zum Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung unzulässig. Das entschied im ersten Hauptsacheverfahren zu dieser Problematik die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch Urteil vom 18. Juli 2002 (VG 13 A 424.01). Diese Linie hatte auch schon die 19. Kammer des VG Berlin eingeschlagen, bisher allerdings nur vorläufige Sachen zu entscheiden gehabt.
Im dem Verfahren wandte sich eine Grundstückseigentümerin (Klägerin) dagegen, daß die ihr erteilte sanierungsrechtliche Genehmigung zur Verbesserung des Wohnungsstandards auf ihrem Grundstück im Sanierungsgebiet „Samariterviertel“ in Friedrichshain-Kreuzberg mit der Auflage verbunden worden war, bestimmte Mietobergrenzen einzuhalten. Das beklagte Land Berlin war der Meinung, in Sanierungsgebieten könne als rechtmäßiges Sanierungsziel auch der Schutz der Wohnbevölkerung vor Verdrängung verfolgt werden.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat der Klage der Grundstückseigentümerin gegen das Land Berlin überwiegend stattgegeben und entschieden, daß die §§ 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) keine Grundlage für die Formulierung eines solchen Ziels bilden, und daß die Genehmigung von Baumaßnahmen nicht wegen Verstoßes gegen dieses Ziel versagt werden bzw. durch Beifügung einer Auflage „Mietobergrenze“ erteilt werden kann. Das Ziel des Verdrängungsschutzes sei vielmehr einer Milieuschutzsatzung nach § 172 BauGB vorbehalten.
Das Gericht hat jedoch die Auffassung der Behörde bestätigt, daß für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen vom Eigentümer verlangt werden kann, dem Sozialplan entsprechende Vereinbarungen mit den Mietern zu treffen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin und - alternativ - die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, werden wir es im Wortlaut veröffentlichen.
Terminhinweis: KURS UND GUT Berliner Fachseminare veranstalten am 29. August zu den Auswirkungen dieser Entscheidung eine Fachtagung. Info: Z 030/411 55 54.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat der Klage der Grundstückseigentümerin gegen das Land Berlin überwiegend stattgegeben und entschieden, daß die §§ 136 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) keine Grundlage für die Formulierung eines solchen Ziels bilden, und daß die Genehmigung von Baumaßnahmen nicht wegen Verstoßes gegen dieses Ziel versagt werden bzw. durch Beifügung einer Auflage „Mietobergrenze“ erteilt werden kann. Das Ziel des Verdrängungsschutzes sei vielmehr einer Milieuschutzsatzung nach § 172 BauGB vorbehalten.
Das Gericht hat jedoch die Auffassung der Behörde bestätigt, daß für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen vom Eigentümer verlangt werden kann, dem Sozialplan entsprechende Vereinbarungen mit den Mietern zu treffen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin und - alternativ - die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, werden wir es im Wortlaut veröffentlichen.
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