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Wohnungseigentum
Kaufvertrag mit nicht maßstabstreuer Skizze
06.08.2002 (GE 15/02, Seite 967) Der Bundesgerichtshof hatte den Grundsatz der Beurkundungsbestimmtheit entwickelt, wonach der notarielle Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung den Kaufgegenstand genau bezeichnen müsse, wozu eine maßstabsgerechte Skizze gehöre. Das gilt aber nicht immer.
Der Fall: Die drei Kläger hatten noch zu begründendes Wohnungseigentum gekauft; dem Vertrag war eine nicht maßstabsgerechte Skizze beigefügt. Noch vor Eintragung im Grundbuch fochten sie den Kaufvertrag vorsorglich an und meinten, dieser sei ohnehin unwirksam. Sie verlangten Rückzahlung der Nebenkosten.

Das Urteil: Mit Urteil vom 19. April 2002 wies der Bundesgerichtshof die Klage ab und schränkte seine eigene frühere Rechtsprechung ein, wonach grundsätzlich eine maßstabsgetreue Skizze den Kaufgegenstand bestimmen müsse. Die Parteien hätten es vielmehr in der Hand, etwas Abweichendes zu vereinbaren, wonach die genaue Festlegung erst später erfolgen solle. Das sei hier der Fall gewesen. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war nach der Zeugenvernehmung des Urkundsnotars unbegründet. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, zusätzlich den dritten Kläger als Partei zu vernehmen. Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die aus den Gründen der Waffengleichheit das Gericht zur Parteivernehmung als Beweismittel verpflichte, betreffe allein den Fall eines Vier-Augen-Gesprächs, nicht aber den häufigen Fall, in dem nur einer der Parteien ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung stehe.
BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01 - Wortlaut Seite 991