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Schönheitsreparaturen
Wohnungsamt griff sich den Eigentümer
11.10.2000 (GE 3/2000, 159) In manchen Gemeinden gibt es noch Wohnungsaufsichtsgesetze. Mit diesem Instrument kann man Vermieter im Einzelfall dazu sogar zwingen, ihren Mietern die Wohnung zu renovieren.
Die Wohnung eines Mieters war renovierungsbedürftig. Der Eigentümer erhielt vom Wohnungsamt eine Anordnung zur Beseitigung der Mängel. Auf die Anfechtungsklage stellte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 26. August 1999 fest, daß die Anordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG) rechtmäßig war. Da inzwischen der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war, war durch das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden. Entsprechend knapp ist auch die Begründung ausgefallen, denn es fehlt jede Erwähnung der Ausführungsvorschriften zum Berliner Wohnungsaufsichtsgesetz, in denen es unter Nr. 18 ausdrücklich heißt, daß unterbliebene Schönheitsreparaturen nur unerhebliche Mängel im Sinne des Gesetzes sind, die kein Einschreiten der Behörde rechtfertigen. Das Wohnungsaufsichtsgesetz als ein Fossil aus der Zeit der Mietpreisbindung, das lediglich im Zuge der Wiedervereinigung neu verkündet wurde, ist - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - einschränkend auszulegen, denn es ist grundsätzlich Sache der Mietvertragsparteien, ihre Rechte und Pflichten zu regeln und notfalls durchzusetzen. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts schweigt dazu ebenso wie zur mietrechtlichen Problematik. Viele Gerichte fordern eine Zustandsbeschreibung, die vielen nur unsubstantiiert vorliegt, wenn es heißt, der malermäßige Zustand sei veraltet. Der Vermieter, für den die 61. Kammer des Landgerichts Berlin zuständig ist, kann darüber hinaus Kosten auch nicht vom Mieter rückerstattet verlangen (entgegen Nr. 15 AV-WoAufG), denn nach Auffassung der 61. Kammer ist der Mieter während des Mietverhältnisses zu Schönheitsreparaturen überhaupt nicht verpflichtet, sofern keine Substanzschädigung droht. Es bleibt also zu hoffen, daß die Entscheidung ein Einzelfall bleibt.
VG Berlin, Beschluß vom 26. August 1999 - VG 22 A 226.98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 217.