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Hundehaltung
Anspruch des Mieters auf Genehmigung
06.08.2002 (GE 15/02, Seite 966) Ob der Mieter einer Großstadtwohnung einen Hund halten darf, richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen und der Auffassung des Richters. Die Rechtsprechung ist ausgesprochen vielfältig und beinahe unübersehbar, wie Kinne/Schach (3. Aufl., Rn. 37 zu § 535 BGB) meinen.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, daß Hundehaltung nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet sei. Eine solche Zustimmung wurde nicht erteilt; die Vermieterin klagte auf Abschaffung des Hundes. Die Mieter beriefen sich darauf, daß der Hund niemanden störe, und erhoben Widerklage auf Zustimmung zur Hundehaltung.
Das Urteil: Mit Urteil vom 13. März 2001 wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab und verurteilte auf die Widerklage die Vermieterin zur Zustimmung. Die Vertragsklausel enthalte ein gebundenes Ermessen des Vermieters, der nicht ohne weiteres die Zustimmung verweigern dürfe. Hierzu hätte es konkreter sachlicher Gesichtspunkte bedurft. Im übrigen sei auch die Verweigerung rechtsmißbräuchlich, da einer anderen Mieterin erlaubt worden sei, den Hund einer verstorbenen Mieterin zu übernehmen. Die Berufung der Vermieterin war erfolglos.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 17. Juni 2002 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung als unzulässig, da der Berufungswert von 600 Euro nicht überschritten sei.
Tip: In Tierhaltungsprozessen sollte immer ausdrücklich beantragt werden, die Berufung zuzulassen; nach § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist das Landgericht an die Zulassung der Berufung gebunden. Hier war das Amtsgericht immerhin von einem Rechtsentscheid des OLG Hamm (GE 1981, 137) abgewichen, wonach die Entscheidung des Vermieters über Tierhaltung in einem Mehrfamilienhaus einem freien Ermessen (und nicht dem gebundenen Ermessen) unterliegt. Das Amtsgericht hätte daher die Zulassung nicht guten Gewissens verweigern können.
AG Wedding, Urteil vom 13. März 2001 - 6a C 352/01 - Wortlaut Seite 997
LG Berlin, Beschluß vom 17. Juni 2002 - 62 S 173/02 - Wortlaut Seite 996
Das Urteil: Mit Urteil vom 13. März 2001 wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab und verurteilte auf die Widerklage die Vermieterin zur Zustimmung. Die Vertragsklausel enthalte ein gebundenes Ermessen des Vermieters, der nicht ohne weiteres die Zustimmung verweigern dürfe. Hierzu hätte es konkreter sachlicher Gesichtspunkte bedurft. Im übrigen sei auch die Verweigerung rechtsmißbräuchlich, da einer anderen Mieterin erlaubt worden sei, den Hund einer verstorbenen Mieterin zu übernehmen. Die Berufung der Vermieterin war erfolglos.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 17. Juni 2002 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung als unzulässig, da der Berufungswert von 600 Euro nicht überschritten sei.
Tip: In Tierhaltungsprozessen sollte immer ausdrücklich beantragt werden, die Berufung zuzulassen; nach § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist das Landgericht an die Zulassung der Berufung gebunden. Hier war das Amtsgericht immerhin von einem Rechtsentscheid des OLG Hamm (GE 1981, 137) abgewichen, wonach die Entscheidung des Vermieters über Tierhaltung in einem Mehrfamilienhaus einem freien Ermessen (und nicht dem gebundenen Ermessen) unterliegt. Das Amtsgericht hätte daher die Zulassung nicht guten Gewissens verweigern können.
AG Wedding, Urteil vom 13. März 2001 - 6a C 352/01 - Wortlaut Seite 997
LG Berlin, Beschluß vom 17. Juni 2002 - 62 S 173/02 - Wortlaut Seite 996