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Betriebskostenabrechnung
Keine nachträgliche Korrektur wegen falscher Wohnfläche
06.08.2002 (GE 15/02, Seite 964) Zahlt der Mieter jeweils den Saldo aus Betriebskostenabrechnungen, obwohl erkennbar die Wohnfläche falsch angesetzt ist, gilt das Verhalten des Mieters als Saldoanerkenntnis.
Der Fall: Die Mieter hatten die Nachzahlungsbeträge aus den Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre vorbehaltlos gezahlt. Nachdem sie für das Jahr 2000 eine Betriebskostenabrechnung erhielten, die von einer geringeren Wohnfläche ausging, verlangten sie anteilige Rückzahlung für die zurückliegenden Abrechnungen. Ferner klagten sie auf Aushändigung von Steuerbescheinigungen für die Kautionserträge.

Das Urteil: Mit Urteil vom 17. Juni 2002 wies das Amtsgericht Tiergarten die Klage ab. Für die Zeit vor der Veräußerung (das Hausgrundstück war inzwischen verkauft worden, und die Mieter verklagten die neuen Eigentümer) sei allein der bisherige Eigentümer verpflichtet, da der Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis nicht rückwirkend erfolge. Ein Rückzahlungsanspruch wegen angeblich überhöhter Betriebskostenzahlungen entfalle, da die vom Mieter beglichenen Nachzahlungsforderungen ein Saldoanerkenntnis darstellten. Das sei grundsätzlich bindend, zumal für die angebliche Unrichtigkeit der Flächenberechnung die Mieter keinen Beweis angetreten hatten. Eine Steuerbescheinigung konnten die Mieter zwar verlangen, jedoch nur für zukünftige Steuererklärungen. Im übrigen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus sei bei einer vermietenden GbR nicht ohne weiteres jeder Gesellschafter zu dem Vermieter obliegenden Tätigkeiten verpflichtet.
AG Tiergarten, Urteil vom 17. Juni 2002 - 5 C 229/02 - Wortlaut Seite 998