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Sportplatz
Planung im Wohngebiet zulässig
11.10.2000 (GE 3/2000, 159) Eine Gemeinde darf einen Sportplatz in einem allgemeinen Wohngebiet planen.
Die Gemeinde hatte im Bebauungsplan vorgesehen, daß die vorhandene Sportanlage umgebaut werden sollte. Dagegen richtete sich die Normenkontrollklage eines Anwohners, der die unzumutbare Lärmbelästigung geltend machte. Er unterlag jedoch auch beim Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 12. August 1999 feststellte, daß die öffentlichen und privaten Belange gerecht abgewogen worden seien (§ 1 Abs. 6 BauGB). Im Bebauungsplan war von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Bundesimmissionsschutzverordnung ausgegangen worden, nicht aber von einem reinen Wohngebiet (mit ausschließlicher Nutzung zu Wohnzwecken). Das Bundesverwaltungsgericht folgte nicht dem Argument des Eigentümers, faktisch liege ein reines Wohngebiet vor, denn der Unterschied sei nur graduell und schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß der Sportplatz schon vor der Wohnbebauung existiert habe. Die Ausweisung nur als allgemeines Wohngebiet sei damit nicht funktionslos geworden.
BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 211.