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Berliner HundeVO
18.07.2002 (GE 14/02, Seite 886) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Hunderegelung in der niedersächsischen Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt - die in Berlin geltende Hundeverordnung bleibt aber weiterhin in Kraft.
Ob und wie sie ggf. überarbeitet werden muß, kann erst nach Prüfung der noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung eingeschätzt werden. Im Gegensatz zur niedersächsischen Regelung gibt es in Berlin kein generelles Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen, das vom Bundesverwaltungsgericht offensichtlich als besonders weitgehender Eingriff in die Freiheitsrechte bewertet wurde. Für bestimmte Hunderassen gilt in Berlin seit zwei Jahren eine besondere Anzeige- und Kennzeichnungspflicht. Die Haltung solcher Hunde wird von der Eignung der Halter und einem Wesenstest der Hunde abhängig gemacht. Die Berliner Hundeverordnung wurde im Juli 2001 vom Berliner Landesverfassungsgerichtshof in allen Punkten bestätigt.