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Alteigentümer müssen bei der KfW aufpassen
Rückforderungen ehemals dinglich gesicherter Darlehen
18.07.2002 (GE 14/02, Seite 920) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) macht im Namen der Bundesrepublik Darlehensrückzahlungen geltend, ohne Inhaber der Forderung zu sein. Kammergericht und Bundesgerichtshof haben dieser Praxis jetzt einen Riegel vorgeschoben. Wer sich nicht ins Boxhorn jagen läßt, spart richtig viel Geld!
I. Vorbemerkung
Eigentümer von Grundstücken in der früheren DDR, deren Eigentum (zwangs-) verwaltet oder enteignet war und die ihre Grundstücke nach dem Vermögensgesetz (VermG) zurückerhielten oder deren vermögensrechtlicher Anspruch festgestellt worden ist, aber infolge einer investiven Maßnahme nach dem Investitionsvorranggesetz (InVorG) nur den Erlös oder Verkehrswert (§ 16 Abs. 1 InVorG) erhalten, sehen sich seit einiger Zeit mit Forderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) konfrontiert, wonach noch Rückzahlungsansprüche aus vor dem 8. Mai 1945 begründeten Darlehensforderungen, die im Grundbuch dinglich abgesichert waren, bestünden. Üblicherweise teilt die KfW lapidar mit, sie mache im Auftrag des Bundesministers der Finanzen (!) diese Forderungsansprüche geltend. Sodann werden die früheren Nominalbeträge (nicht etwa Valutabeträge) der bis zum 8. Mai 1945 im Grundbuch dinglich gesicherten Forderungen geltend gemacht und der Adressat gebeten, die Nominalbeträge, 2 : 1 abgewertet zuzüglich Zinsen, zu zahlen. Den jeweiligen Schreiben ist ein Muster-Schuldanerkenntnis beigelegt.

II. Herkunft der
Darlehensforderungen
Bei einer Vielzahl von im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücken waren Darlehensgeber, die ihre Forderungen grundbuchlich sichern ließen, seinerzeit tätige Kreditinstitute, aber auch sonstige in der Finanzierung von Immobilien tätige Unternehmen, z. B. Grundstücksbesitzgesellschaften o. ä.
Der größte Teil dieser „Kreditfinanzierungsinstitute und Unternehmen“ ist auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem 8. Mai 1945 entschädigungslos enteignet worden - z. B. nach § 1 der Verordnung des Ost-Berliner Magistrats zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen i. V. m. der sogenannten Enteignungsliste A vom 10. Mai 1949. Längst ist durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), festgestellt worden, daß diese entschädigungslosen Enteignungen nicht unter den Anwendungsbereich des VermG fallen. Für die enteigneten Forderungen erhalten die Unternehmen nur Entschädigungsansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994; auf der Basis dieses Gesetzes ist nur ein Bruchteil der tatsächlichen Forderungen als Entschädigung „rückzuerstatten“.
Der Bundesminister der Finanzen behauptet nun, Inhaber sämtlicher infolge besatzungshoheitlicher Enteignungen in Volkseigentum übergegangenen Darlehensforderungen zu sein und macht diese in Höhe der Nominalbeträge gegenüber den Eigentümern oder früheren Eigentümern der Grundstücke geltend. Der enteignete Darlehensgeber erhält über das Entschädigungsgesetz dagegen nur einen Bruchteil seiner Darlehensforderung erstattet.

III. Wem gehören die Forderungen?
Die Bundesrepublik Deutschland meint, sie sei Rechtsinhaberin sämtlicher am 3. Oktober 1990 in Eigentum des Volkes stehender Forderungsrechte geworden. Diese volkseigenen Ansprüche seien als Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und werden von der KfW verwaltet und abgewickelt.
In einem vom Kammergericht (KG) mit Urteil vom 28. Februar 2001 (ZOV 2001, 324) entschiedenen Fall hatte die KfW einen Darlehensrückforderungsanspruch gegen einen Alteigentümer eingeklagt, dessen vermögensrechtliche Anspruchsberechtigung nach dem VermG festgestellt wurde, dem die Rückübertragung des Grundstücks aber wegen Veräußerung im Investitionsvorrangverfahren verweigert worden war.
Gegenstand der Zahlungsklage der KfW war eine Darlehensforderung aus dem Jahre 1901 (!) der damaligen Frankfurter Hypothekenbank, die im Jahre 1939 noch in Höhe von 66.000 RM bestand. Abgewertet 2 : 1 stünde ihr der Darlehensrückforderungsanspruch zuzüglich Zinsen zu, meinte die KfW.
Das KG vertrat die Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland bzw. stellvertretend für sie handelnd die KfW sei nicht Rechtsinhaber der enteigneten Darlehensforderung. Das KG stellte fest, von der Enteignung der Frankfurter Hypothekenbank als solcher auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach der Verordnung vom 10. Mai 1949 sei die Darlehensforderung nicht umfaßt. Dies ergebe sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten und anerkannten Territorialprinzip, wonach eine Enteignung nur Wirkungen innerhalb des Hoheitsgebietes und nur in bezug auf Vermögen, das der Gebietshoheit des enteignenden Hoheitsträgers unterliegt, entfalte.
Die Darlehensforderung habe aber der Frankfurter Hypothekenbank an ihrem im Westteil Deutschlands belegenen Geschäftssitz zugestanden. Deshalb habe die besatzungshoheitliche Enteignung, deren Rechtswirkung sich auf das Territorium der früheren sowjetischen Besatzungszone und Ost-Berlin bzw. des Beitrittsgebiets beschränkt habe, nicht das „im Westteil Deutschlands“ verwaltete Vermögen erfassen können. Allenfalls habe das der finanzierenden Bank als Sicherheit dienende Grundpfandrecht entzogen werden können. Das Grundpfandrecht (hier Hypothek) stelle aber nur ein akzessorisches Sicherungsmittel zur Darlehensforderung dar, nicht aber umgekehrt. Rechtlich verhalte es sich so, daß die Forderung das Haupt- und die Hypothek das Nebenrecht bilde.
Der BGH hat über die wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung vom KG zugelassene Revision unverzüglich mit Urteil vom 4. Juni 2002 entschieden (Wortlaut in dieser Ausgabe Seite 928) und im Ergebnis die Rechtsprechung des KG bestätigt.
Der BGH stellt jedoch - anders als das KG - hinsichtlich der Belegenheit der Darlehensforderung nicht auf den Gläubigersitz, sondern auf den Wohnsitz des Schuldners oder den Geschäftssitz des Schuldners ab. Befand sich im Zeitpunkt der Enteignung des Darlehensgläubigers der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners nicht im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats (oder der SBZ), erstreckt sich die besatzungshoheitliche Enteignung nicht auf die Darlehensforderung.
Der BGH lehnt auch die Rechtsmeinung des BMF ab, wonach bei Personenverschiedenheit zwischen persönlichem Schuldner (der Darlehensforderung) und Grundstückseigentümer auf die Belegenheit des belasteten Grundstückes abzustellen sei, sondern stellt klar, es sei „kein plausibler Grund“ ersichtlich, bei rechtswidriger Enteignung des Sicherungsmittels (Hypothek) auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteignungsmaßnahme zu Lasten des Gläubigers mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren.
Gänzlich abgelehnt wird das vom BMF mit einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Horn konstruierte Vorbringen, durch die gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 und durch das Vermögens- und Wiedervereinigungsrecht; im allgemeinen sei eine Ausdehnung der besatzungshoheitlichen Enteignung auch auf die Darlehensforderungen erfolgt. Der BGH stellt klar, daß in den genannten Bestimmungen zu den offenen Vermögensfragen ausschließlich Regelungen über die mögliche Beseitigung eingetretener Wirkungen von Enteignungen, nicht aber eine Ausdehnung der Wirkung über das bereits eingetretene Ausmaß hinaus, d. h. eine Erweiterung von Enteignungen angeordnet worden ist.
Die streitgegenständliche Darlehensforderung sei in keiner Weise durch diese Bestimmungen geändert worden. Es gehe im entschiedenen Fall nicht um die Wiederherstellung einer Darlehensforderung (Rückübertragungsgedanke des VermG), sondern nur darum, klarzustellen, wem die fortbestehende Forderung zustehe.
Die Anwendung der Grundsätze des BGH zum Territorialitätsprinzip bedeutet, daß die Forderungsinhaberschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. der KfW auch für solche Gesellschaften bzw. Darlehensschuldner ausscheidet, die ihren Firmensitz in West-Berlin innehatten, weil die besatzungshoheitlichen Enteignungen, beispielsweise des Ost-Berliner Magistrates nach der Verordnung vom 10. Mai 1949 oder sonstigen Enteignungsgesetzen im sowjetischen Hoheitsgebiet, keine Enteignung der im Westteil Berlins oder Westdeutschlands belegenen Unternehmen oder Gläubigerrechte erfassen konnte. Aufgrund des BGH-Urteils vom 4. Juni 2002 kann eine Rechtsinhaberschaft der KfW an bis zum 8. Mai 1949 begründeten Darlehensforderungen nur bestehen, wenn der frühere Darlehensgläubiger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet (Ost-Berlin und SBZ) hatte und dort wirksam enteignet worden ist.

IV. Verjährung von Darlehensforderungen und Zinsansprüchen aus Altforderungen (vor dem 8. Mai 1945)
In dem mit BGH-Urteil vom 12. Juni 2001 (ZOV 2002 [4] 217) entschiedenen Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland aus einem 1911 (!) begründeten Darlehensvertrag Rückzahlungsansprüche einschließlich Zinsen gegenüber dem Alteigentümer geltend gemacht. Das Darlehen war grundpfandrechtlich gesichert und das Grundstück 1953 entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden. Der BGH stellte zunächst zu dem besonderen Darlehensverhältnis klar, daß es sich um ein Annuitätsdarlehen handele, weil es die Pflicht zur Entrichtung gleichbleibender Raten enthalte, bei denen der Zinsanteil mit der Laufzeit sinkt, während der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt. Bei solchen kombinierten Tilgungsdarlehen fände auf die vereinbarten Zinsen die Regelung des § 197 Satz 1 BGB Anwendung, wonach in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtende Beträge verjähren.
Der BGH hat außerdem allgemeine Ausführungen zur Verjährungshemmung gemacht, die nicht nur von weitreichender Bedeutung für die Fristenberechnung der Verjährung der Zinsen, sondern auch der Hauptforderung sind.
Mit der Enteignung von Grundstücken im Beitrittsgebiet, über die Darlehensforderungen grundbuchlich gesichert waren, sind die Forderungen im Zeitpunkt der Enteignung auf die DDR übergegangen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit hinsichtlich dieser Forderungen Rechtsnachfolgerin der DDR geworden ist, müsse sie sich das Verhalten ihrer Rechtsvorgängerin zurechnen lassen. Dies bedeutet in entsprechender Anwendung des § 202 Abs. 2 BGB, daß keine verjährungshemmenden Einreden von der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden könnten, die ihren Grund im Verhalten des Gläubigers hätten. Dies sei vorliegend der Fall, weil die DDR mit der Enteignungsmaßnahme selbst die Überführung des Grundstückes in Volkseigentum angeordnet und damit die grundbuchliche Besicherung der Darlehensforderung beendet habe.
Demnach kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht auf die Verjährungshemmung zur Durchsetzung von Darlehensforderungen einschließlich Zinsen berufen. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB betrug die allgemeine Verjährungsfrist zwei Jahre. Soweit am 1. Januar 1976 bei Inkrafttreten des ZGB bis zu diesem Zeitpunkt nach dem BGB noch unverjährte Forderungen bestanden, gelten ab 1. Januar 1976 die ZGB-Verjährungsbestimmungen.
Waren nach dem ZGB am 3. Oktober 1990 Ansprüche bereits verjährt, unterliegen sie hinsichtlich der Wirkung der Verjährung weiterhin dem Recht der DDR. Nur soweit nach dem ZGB eine Forderung am 3. Oktober 1990 noch nicht verjährt war, gelten die Verjährungsfristen des BGB. Da i. d. R. die Verjährungsfristen des DDR-ZGB wesentlich kürzer sind als die des BGB (für Darlehensansprüche beispielsweise beträgt die Verjährungsfrist nur zwei Jahre, während die regelmäßige Verjährungsfrist für Darlehensforderungen i. S. d. BGB nach § 195 BGB 30 Jahre beträgt), kommt es in den Fällen, in denen DDR-Forderungen am 3. Oktober 1990 noch nicht verjährt waren, zu erheblichen Verlängerungen der Verjährungsfristen.
Bezogen auf die von der Bundesrepublik Deutschland bzw. KfW geltend gemachten Darlehensforderungen, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden, bedeutet dies aber auch bei Anwendung der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, daß diese Darlehensforderungen einschließlich der Zinsen regelmäßig verjährt sind.
Einreden des Gläubigers, d. h. der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR, stehen diesem nicht zu. Die DDR war nicht gehindert, die Darlehensforderungen einschließlich der Zinsen in verjährungsunterbrechender Weise geltend zu machen. Diese verjährungsbegründende Untätigkeit der Forderungsinhaberin „DDR“ muß sich die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen.

V. Schlußbemerkung
1. Die Auffassung der Bundesrepublik Deutschland Rechtsinhaber von bis zum 8. Mai 1945 begründeten Darlehensforderungen zu sein, weil diese Darlehensforderungen infolge von Enteignungen früherer Kreditinstitute oder sonstiger Gläubiger auf sie übergegangen seien, ist unzutreffend, wenn im Enteignungszeitpunkt der Darlehensgläubiger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb des Beitrittsgebiets innehatte.
2. Soweit die Bundesrepublik Deutschland oder die KfW Darlehensforderungen einschließlich Zinsen aus vor dem 8. Mai 1945 begründeten Darlehensverträgen gegenüber dem Alteigentümer oder dem nach dem VermG i. V. m. § 16 Abs. 1 InVorG Berechtigten geltend macht, sollten diese Forderungen unter Hinweis auf die Verjährung der Darlehensforderungen einschließlich Zinsen zurückgewiesen werden (BGH, Urt. v. 12. Juni 2001, ZOV 2002, 217).
3. Soweit die früheren Darlehensforderungen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein sollen infolge von Enteignungen früherer Kreditinstitute oder sonstiger Gläubiger, die ihren Geschäftssitz nicht in der SBZ bzw. dem Beitrittsgebiet hatten, fehlt es bereits an einer Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland, d. h. der Rechtsinhaberschaft zur Durchsetzung der Darlehensansprüche (KG, Urt. v. 28. Februar 2001, a. a. O., bestätigt durch den BGH, Urt. v. 4. Juni 2002, Wortlaut Seite 928).
4. Hilfsweise sollte auch die Bundesrepublik Deutschland/KfW aufgefordert werden darzulegen, ob die Darlehensforderungen noch in Höhe der geltend gemachten Nominalsummen bestehen. In der Regel verlangt nämlich die KfW die Darlehensforderung mit dem Betrag, wie sie grundbuchlich gesichert wurde, d. h. in Höhe des Nominalbetrages bzw. der ursprünglichen Forderungshöhe. Möglicherweise ist diese aber längst durch Teilzahlungen reduziert oder gar gänzlich infolge Tilgung erloschen. Es besteht die begründete Vermutung, daß von der KfW pauschal auch bereits getilgte oder zumindest teilweise getilgte Darlehensforderungen noch in Höhe ihres ursprünglichen Nominalbetrages geltend gemacht werden. Zuständig für die Aufklärung ehemaliger volkseigener Forderungen ist die Zentralerfassungsstelle der Staatsbank Berlin, Filiale Potsdam, Forderungsverwaltung, Beyerstraße 5, 14469 Potsdam.
5. Generell sollten die von der KfW als Entwurf beigefügten Anerkenntnis-Blankoschreiben nicht unterzeichnet werden, weil damit eine nicht bestehende Schuld anerkannt werden könnte. Solange nicht zweifelsfrei geklärt ist, daß die von der KfW geltend gemachten Darlehensforderungen der Bundesrepublik rechtlich zustehen oder diese noch unverjährt sind, sollte weder ein Anerkenntnis noch eine angeblich erforderliche Umschuldung von Altforderungen vereinbart werden. Angesichts der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung sind die Zahlungsaufforderungsschreiben der KfW rechtlich unhaltbar und stellen den Versuch dar, nicht bestehende oder verjährte Forderungen für den Bundesminister der Finanzen einzutreiben und die angeblichen Schuldner zu unbegründeten Rückzahlungen zu veranlassen.
Terminhinweis: Die KURS UND GUT Berliner Fachseminare GmbH veranstaltet zu dieser Thematik am 30. August eine Tagung. Infos und Anmeldung unter Z 030 411 55 54.
Autor: Gunnar Schnabel