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Betriebskosten
Auch Wartungskosten für Gamat-Öfen sind umlegbar
18.07.2002 (GE 14/02, Seite 901) Der Mieter muß Betriebskosten nur tragen, wenn dies im Vertrag konkret vereinbart ist oder der Vermieter durch einseitige Erklärung nach dem für die neuen Länder geltenden früheren § 14 MHG eine Vorauszahlungspflicht für Betriebskosten begründet hat. Unklarheiten gehen zwar zu Lasten des Vermieters; im Einzelfall ist aber eine sinnvolle Auslegung geboten.
Der Fall: Der Mietvertrag für eine Wohnung im ehemaligen Ost-Berlin war 1987 abgeschlossen worden; 1991 legte die Vermieterin die Betriebskosten auf den Mieter um. Wartungskosten für Gamat-Außenwandöfen waren nicht ausdrücklich erwähnt; der Mieter lehnte deshalb eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2000 ab.

Das Urteil: Mit Urteil vom 27. Mai 2002 verwies das Amtsgericht Mitte darauf, daß Gamat-Außenwandöfen eine „Spezialität“ der ehemaligen DDR waren und sie schon allein deshalb nicht in der Anlage 3 zur Zweiten Berechnungsverordnung erwähnt wurden. Wartungskosten seien aus der Sicht des Mieters jedenfalls für die Heizungsanlage mitumfaßt; zumindest handele es sich um sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3.
AG Mitte, Urteil vom 27. Mai 2002 - 22 C 380/01 - Wortlaut Seite 933
Autor: Rudolf Beuermann