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Mietausfallschaden
Spätere günstige Weitervermietung unerheblich
18.07.2002 (GE 14/02, Seite 895) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Vermieter, der zu einer fristlosen Kündigung gezwungen war, vom Mieter Schadensersatz für den Mietausfall verlangen. Was passiert aber dann, wenn sich die Kündigung für den Vermieter als Glücksfall erwies, weil er die Räume günstig weitervermieten kann?
Der Fall: Die Vermieterin hatte im Juli außerordentlich fristlos gekündigt wegen einer Vertragsverletzung der Mieterin. Sie verlangt Mietausfallschaden für November, wogegen sich die Mieterin mit der Begründung wandte, im Dezember habe die Vermieterin einen außerordentlich günstigen Nachfolgemietvertrag abgeschlossen. In der notwendigen Gesamtschau entfalle damit ein Schadensersatzanspruch der Vermieterin.
Das Urteil: Mit Urteil vom 23. Mai 2002 bestätigte das Kammergericht das Urteil der Vorinstanz, die den Mietausfall der Vermieterin zugesprochen hatte. Am 3. Werktag des Monats sei der Schadensersatzanspruch entstanden; spätere Ereignisse könnten ihn nicht wieder zum Erlöschen bringen. Eine Gesamtschau mit Vorteilsausgleichung komme nur dann in Betracht, wenn solche Vorteile im allgemeinen zu erwarten seien, und nicht nur ausnahmsweise. Im Hinblick auf den allgemeinen Verfall der Geschäftsraummieten könne jedoch gerade nicht festgestellt werden, daß nach Kündigung eines Geschäftsraummietvertrages ein für den Vermieter günstiger Nachfolgemietvertrag wahrscheinlich sei.
KG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 8 U 60/01 - Wortlaut Seite 929
Das Urteil: Mit Urteil vom 23. Mai 2002 bestätigte das Kammergericht das Urteil der Vorinstanz, die den Mietausfall der Vermieterin zugesprochen hatte. Am 3. Werktag des Monats sei der Schadensersatzanspruch entstanden; spätere Ereignisse könnten ihn nicht wieder zum Erlöschen bringen. Eine Gesamtschau mit Vorteilsausgleichung komme nur dann in Betracht, wenn solche Vorteile im allgemeinen zu erwarten seien, und nicht nur ausnahmsweise. Im Hinblick auf den allgemeinen Verfall der Geschäftsraummieten könne jedoch gerade nicht festgestellt werden, daß nach Kündigung eines Geschäftsraummietvertrages ein für den Vermieter günstiger Nachfolgemietvertrag wahrscheinlich sei.
KG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 8 U 60/01 - Wortlaut Seite 929