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Mietausfall
Klage auf zukünftige Zahlung möglich
11.10.2000 (GE 3/2000, 158) Zieht der Mieter bei einem Zeitmietverhältnis vorfristig aus, muß er, wenn die Wohnung für weniger Mieter weitervermietet wird, die Differenz zu seiner bisherigen Miete zahlen.
Ein Mieter hatte einen Staffelmietvertrag unterzeichnet, der bis zum 31. Mai 2002 befristet war. Schon 1997 versuchte er allerdings, durch Kündigung das Vertragsverhältnis zu beenden. Nach Räumung wurde die Wohnung zu einem geringeren Mietzins weitervermietet. Die Differenz, für die Zukunft, klagte der Vermieter mit Erfolg ein. Mit seinem Urteil vom 18. Juni 1999 stellte das Landgericht Berlin fest, daß der Vermieter den zukünftigen Mietausfallschaden geltend machen könne. Bei einem befristeten Mietverhältnis sei stets eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen; das gelte auch für die Vereinbarung einer Staffelmiete. Die Weitervermietung, wenn auch zu einem geringeren Mietzins, sei auch im Interesse des Mieters erfolgt, der durch seinen vorzeitigen Auszug unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe, daß er die Wohnung nicht mehr nutzen wolle.
LG Berlin, Urteil vom 18. Juni 1999 - 64 S 526/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 207.
LG Berlin, Urteil vom 18. Juni 1999 - 64 S 526/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 207.






