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Immobilienfonds
Kein Verbraucher bei planmäßigem Geschäftsbetrieb
08.07.2002 (GE 13/02, Seite 839) Das Verbraucherkreditgesetz enthält zwingende Vorschriften zugunsten natürlicher Personen; insbesondere ist die Vermittlungsprovision schriftlich mit einem Prozentsatz des Darlehensbetrages anzugeben. Das gilt allerdings nicht, wenn es um gewerbliche Tätigkeiten geht, da dann der Verbraucher zum Unternehmer (§ 14 BGB) wird. Ein Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Verbraucher sein, da die Verwaltung des eigenen Vermögens keine gewerbliche Tätigkeit ist. Manchmal aber doch, wenn es sich um Geschäfte mit erheblichem Umfang handelt.
Der Fall: Drei Gesellschafter gründeten einen Immobilienfonds in Form einer GbR, nachdem sie ein Hausgrundstück erworben hatten. Die Beteiligungen waren auch deshalb niedrig, weil zahlreiche neue Gesellschafter geworben werden sollten. Dazu wurde von den Geschäftsführern ein Geschäftsbesorger bestellt und ein Fondsprospekt aufgelegt. Wie schon vorher hatte die GbR mit einer Kreditvermittlerin Provision vereinbart, wobei der Geschäftsführer der Kreditvermittlerin und die Gesellschafter der GbR identisch waren. Nach Abberufung der Geschäftsführer verlangte die GbR, der inzwischen zahlreiche andere Gesellschafter beigetreten waren, die Vermittlungsprovision zurück und berief sich darauf, sie sei Verbraucherin.

Das Urteil: Mit Urteil vom 8. Mai 2002 wies das Kammergericht die Klage ab und meinte, es liege hier eine gewerbliche Tätigkeit vor. Maßgeblich sei der Umfang der geplanten Geschäfte bei Vertragsabschluß, hier also bei der Kreditgewährung. Danach stand aber nicht die Verwaltung von Privatvermögen im Vordergrund, sondern die Planung und Realisierung eines Bauvorhabens mit zahlreichen neuen Gesellschaftern, die Einsetzung eines Geschäftsbesorgers und die Prospektierung des Vorhabens. Aus der Personenidentität zwischen Kreditvermittler und Gesellschafter ergebe sich gerade, daß die damalige GbR von der Kreditvermittlung ebenfalls einen Gewinn erzielte. Dann sei das Verbraucherkreditgesetz seinem Sinn nach nicht anzuwenden.
KG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 25 U 251/01 - Wortlaut Seite 858