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Geschäftsraummiete
Persönliche Haftung des Mieters trotz Firmenstempels
08.07.2002 (GE 13/02, Seite 838) Nach § 164 Abs. 2 BGB muß man bei Vertragsschluß eindeutig klarstellen, nur als Vertreter für jemanden zu handeln. Sonst haftet man persönlich. Als Mieter gilt deshalb, wer im Rubrum des Vertrages aufgeführt ist und ihn unterschrieben hat - auch wenn er sich nur als Vertreter fühlte.
Der Fall: Im Kopf des Mietvertrages war der Mieter angegeben, der auch unterzeichnete. Allerdings hatte er einen Firmenstempel einer Kommanditgesellschaft mitgebracht und den Vertrag neben seiner Unterschrift so gestempelt. Später meinte er, nicht selbst als Mieter für Mietrückstände einstehen zu müssen, zumal auch die Vermieterin alle Korrespondenz nach Vertragsschluß mit der Kommanditgesellschaft geführt habe.

Das Urteil: Mit Urteil vom 18. April 2002 folgte das Kammergericht dieser Argumentation nicht und stellte darauf ab, daß entscheidend sei, wer im Kopf des Vertrages angegeben sei und den Vertrag unterzeichnet habe. Das war hier der Mieter. Die bloße Beifügung eines Firmenstempels sei mehrdeutig, da dies auch ein bloßer Hinweis auf die vertragliche Nutzung durch die Kommanditgesellschaft gewesen sein könne, ohne daß sich an der Stellung des Beklagten als Vertragspartei etwas geändert habe. Auch eine spätere Korrespondenz mit der Kommanditgesellschaft sei unerheblich, da sich daraus nicht eine Vereinbarung ergebe, nunmehr allein diese anstelle des Beklagten als Vertragspartner anzusehen.
KG, Urteil vom 18. April 2002 - 8 U 33/01 - Wortlaut Seite 857