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Grundstücksteilung
Bauherr handelt auf eigenes Risiko
08.07.2002 (GE 13/02, Seite 837) Führt eine genehmigungsfreie Teilung bebauter Grundstücke zu baurechtswidrigen Zuständen, dürfen die Behörden einschreiten.
Der Fall: Die Eigentümerin hatte - genehmigungsfrei - das Grundstück aufgeteilt; die Aufteilung war im Grundbuch vollzogen. Von den Teilgrundstücken waren zwei bebaut, ein drittes noch unbebaut, das die Eigentümerin jetzt verkaufen wollte. Das Bezirksamt erließ eine sofort vollziehbare bauaufsichtliche Anordnung mit der Begründung, daß nach der Teilung die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl überschritten und deshalb eine zusätzliche Bebauung unzulässig sei.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 4. April 2002 teilte das OVG Berlin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß auch nach Aufhebung der Genehmigungspflicht zur Teilung die Behörde zum Einschreiten nach § 7 BauO Bln berechtigt gewesen sei. Die zivilrechtliche Zulässigkeit der Teilung ändere nichts daran, daß auch nach der Teilung ein baurechtswidriger Zustand untersagt werden dürfe. Eine solche Anordnung sei auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam, also auch gegenüber einem Käufer; der Eigentümer sei verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den bauplanungsrechtlichen Mißstand zu beheben. Was die Behörde im Einzelfall dem Eigentümer auferlege, stehe in ihrem Ermessen.
OVG Berlin, Urteil vom 4. April 2002 - OVG 2 S 6.02 - Wortlaut Seite 863
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 4. April 2002 teilte das OVG Berlin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß auch nach Aufhebung der Genehmigungspflicht zur Teilung die Behörde zum Einschreiten nach § 7 BauO Bln berechtigt gewesen sei. Die zivilrechtliche Zulässigkeit der Teilung ändere nichts daran, daß auch nach der Teilung ein baurechtswidriger Zustand untersagt werden dürfe. Eine solche Anordnung sei auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam, also auch gegenüber einem Käufer; der Eigentümer sei verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den bauplanungsrechtlichen Mißstand zu beheben. Was die Behörde im Einzelfall dem Eigentümer auferlege, stehe in ihrem Ermessen.
OVG Berlin, Urteil vom 4. April 2002 - OVG 2 S 6.02 - Wortlaut Seite 863