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Rechtsmißbrauch
Vorgeschobener Kündigungsgrund reicht nicht
11.10.2000 (GE 3/2000, 158) Mit lediglich vorgeschobenen Kündigungsgründen kann man die Räumung einer Wohnung nicht erreichen.
Die Mieter hatten die Wohnung ihrem Sohn überlassen, waren aber formell noch Vertragspartei. Die Vermieterin wollte im Hause eine Umstellung auf Nettomieten erreichen; die Mieter weigerten sich als einzige. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, auch wegen unerlaubter Untervermietung, bot aber zugleich dem Sohn den Abschluß eines neuen Mietvertrages an. Mit Urteil vom 2. Dezember 1999 wies das Amtsgericht Tiergarten die Räumungsklage ab. Zwar war die Kündigung nach § 553 BGB formell berechtigt, denn es lag eine unerlaubte Untervermietung vor, die auch trotz Abmahnung die Mieter nicht unterlassen hatten. Aus den Umständen ergab sich aber, daß es sich hier nur um einen vorgeschobenen Kündigungsgrund handelte, da es in Wirklichkeit der Vermieterin nur darum ging, eine Umstellung der Mietzinsstruktur zu erreichen. Darauf hatte sie jedoch keinen Anspruch. Und es war rechtsmißbräuchlich, das Ziel mit anderen Mitteln erreichen zu wollen.
AG Tiergarten, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 3 C 411/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 208.