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Vorfälligkeitsklausel
Anzeigepflicht schadet
11.10.2000 (GE 3/2000, 158) Nach dem Gesetz ist die Miete im nachhinein fällig, nach den üblichen Mietverträgen am Monatsanfang aber nicht.
Ob der Mieter am Monatsende oder am Monatsanfang zahlen muß, ist unter anderem für die Berechtigung einer fristlosen Kündigung wichtig. Mit Urteil vom 21. Dezember 1999 bestätigt die 64. Kammer des Landgerichts Berlin ihre Rechtsprechung, wonach - entgegen der Meinung anderer Mietberufungskammern - eine Vorfälligkeitsklausel (eine solche Klausel bestimmt, daß der Mieter die Miete zu Beginn des Monats und nicht erst nachträglich überweisen muß, wie das Gesetz ist eigentlich vorsieht) schon dann unwirksam ist, wenn der Mieter seine Aufrechnungabsicht mit Gegenansprüchen einen Monat vorher anzeigen muß. Anders ist es nur, wenn Ansprüche des Mieters wegen einer Minderung davon nicht betroffen sind. Die Vertragsformulare des GRUNDEIGENTUM-Verlages berücksichtigen das und müßten also (ganz sicher ist man ja nie) auch vor den Augen der 64. Kammer Bestand haben.
LG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 64 S 314/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE 3/2000, 206.
LG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 64 S 314/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der GE 3/2000, 206.






