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Vorlage an BGH
Kündigung des WEG-Verwalters
24.06.2002 (GE 12/02, 779) Bei zulässiger eigener Abberufung ohne wichtigen Grund aus dem Verwalteramt hat auch der Mehrheitseigentümer Stimmrecht.
Der Fall: Ein Mehrheitseigentümer war zum Verwalter eingesetzt, allerdings mit halbjähriger Kündigungsfrist. Als über seine fristgerechte Abberufung abgestimmt wurde, beteiligte er sich an der Abstimmung, die deshalb keine Mehrheit für die Abwahl erbrachte. Andere Wohnungseigentümer machten ihm das Stimmrecht in eigener Sache streitig und verlangten Feststellung der Abwahl.

Das Urteil: Wenn der Mehrheitseigentümer bei seiner Bestellung als WEG-Verwalter selbst abstimmen darf, kann ihm das Stimmrecht nicht umgekehrt abgesprochen werden, wenn es um seine Abwahl geht. Denn sonst könnte er bei seiner Wiederbestellung gleich wieder mit abstimmen. Das gilt nur dann nicht, wenn es um seine Abberufung aus wichtigem Grund geht, weil er hier „befangen“ ist. Kein Unterschied besteht, ob über die „Abberufung“, „Abwahl“ oder „Kündigung“ abgestimmt wird. Wegen Abweichung von OLG Düsseldorf WuM 1999, 59 = ZMR 1999, 60 hat das Kammergericht die Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
KG, Beschluß vom 29. Mai 2002 - 24 W 66/02 - Wortlaut Seite 805