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Neues Schadensersatzrecht tritt in Kraft
Umsatzsteuer künftig nur bei Durchführung von Schönheitsreparaturen
24.06.2002 (GE 12/02, Seite 781) Der Deutsche Bundestag hat am 18. April 2002 in dritter Lesung mit Schlußabstimmung das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 31. Mai 2002 dieses Gesetz gebilligt. Das Gesetz wird am 1. August 2002 in Kraft treten, sofern es der Bundespräsident schafft, es noch rechtzeitig zu unterzeichnen, damit es ordnungsgemäß verkündet werden kann.
Das Gesetz betrifft im wesentlichen die Arzneimittelhaftung, die Rechtsstellung von Kindern bei Unfällen im Straßen- und Bahnverkehr (unter anderem grundsätzlicher Ausschluß der Haftung und des Mitverschuldens von Kindern unter zehn Jahren). Ein Schmerzensgeldanspruch kann zukünftig unabhängig von der Schuldfrage bestehen (Gefährdungshaftung). Mietrechtlich ist das Gesetz von nachrangiger Bedeutung. Wichtig ist hier die Änderung des bisherigen § 249 BGB, der Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmt. Die Vorschrift lautet jetzt:
„I Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
II Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Dem neuen Absatz II ist also ein Satz angefügt worden. Die Mehrwertsteuer kann also nur noch angesetzt werden, wenn tatsächlich repariert wird.
Mietrechtlich ist die neue Vorschrift für den Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen von Bedeutung. Hier ist es nämlich dem Vermieter auch möglich, auf Kostenanschlags- bzw. Gutachterbasis abzurechnen, ohne die Wohnung tatsächlich dekorationsmäßig zu behandeln. Auch hier konnte die Mehrwertsteuer als Schadensposition in Ansatz gebracht werden, auch wenn sie tatsächlich nicht anfiel. Dies ist jetzt ab 1. August 2002 nicht mehr möglich. Nur wenn tatsächlich ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang stattfindet, kann die anfallende Mehrwertsteuer dem Schädiger in Rechnung gestellt werden.
Haftung für Sachverständige verschärft
Interessant ist noch eine neu eingefügte Vorschrift mit § 839 a BGB. § 839 BGB regelt die Haftung bei Amtspflichtverletzung, die neu eingefügte Vorschrift die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.
Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem am Verfahren Beteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
Die Ersatzpflicht tritt dann allerdings nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB). Im Mietprozeß ist damit die Berufung gemeint, wenn sie denn nach den Vorschriften der ZPO zulässig ist. In Betracht kommen kann aber auch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Diese Möglichkeit ist allerdings zur Zeit noch „stumpf“, da diese Nichtzulassungsbeschwerde bis einschließlich 31. Dezember 2006 nur eingeschränkt möglich ist, nämlich wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 Euro übersteigt.
„I Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
II Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Dem neuen Absatz II ist also ein Satz angefügt worden. Die Mehrwertsteuer kann also nur noch angesetzt werden, wenn tatsächlich repariert wird.
Mietrechtlich ist die neue Vorschrift für den Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen von Bedeutung. Hier ist es nämlich dem Vermieter auch möglich, auf Kostenanschlags- bzw. Gutachterbasis abzurechnen, ohne die Wohnung tatsächlich dekorationsmäßig zu behandeln. Auch hier konnte die Mehrwertsteuer als Schadensposition in Ansatz gebracht werden, auch wenn sie tatsächlich nicht anfiel. Dies ist jetzt ab 1. August 2002 nicht mehr möglich. Nur wenn tatsächlich ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang stattfindet, kann die anfallende Mehrwertsteuer dem Schädiger in Rechnung gestellt werden.
Haftung für Sachverständige verschärft
Interessant ist noch eine neu eingefügte Vorschrift mit § 839 a BGB. § 839 BGB regelt die Haftung bei Amtspflichtverletzung, die neu eingefügte Vorschrift die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.
Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem am Verfahren Beteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
Die Ersatzpflicht tritt dann allerdings nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB). Im Mietprozeß ist damit die Berufung gemeint, wenn sie denn nach den Vorschriften der ZPO zulässig ist. In Betracht kommen kann aber auch die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Diese Möglichkeit ist allerdings zur Zeit noch „stumpf“, da diese Nichtzulassungsbeschwerde bis einschließlich 31. Dezember 2006 nur eingeschränkt möglich ist, nämlich wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 Euro übersteigt.
Autor: Klaus Schach