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Sado/Maso-Studio
Vermeidbare Beeinträchtigung
24.06.2002 (GE 12/02, SEITE 772) Wohnungseigentümer brauchen einen bordellartigen Betrieb, der unter der Bezeichnung „Sado-Maso-Studio“ läuft, nicht zu dulden, egal, ob das Sondereigentum als „Laden“ oder „Gewerbe“ bezeichnet ist.
Der Fall: Ein Teileigentümer verkaufte seine Gewerbeeinheit, die an einen S/M-Verein vermietet war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft gestattete den „derzeitigen Betrieb“ mit knapper Mehrheit. Der Eigentümerbeschluß wurde angefochten. In dem gerichtlichen Verfahren berief sich die Gemeinschaft darauf, daß der Verein nur psychologische und medizinische Hilfe anbiete.
Das Urteil: Es brauchte nicht aufgeklärt zu werden, ob in den vermieteten Räumen nur psychologische und medizinische Hilfe angeboten wurde. Denn es ging nicht um Unterlassungsansprüche gegen den Teileigentümer oder den betreibenden Verein, der im Vereinsregister eingetragen war. Der Eigentümerbeschluß war aufzuheben, weil er zu weit gefaßt war. Er konnte dahin interpretiert werden, daß damit auch ein bordellartiger Betrieb genehmigt werden soll, für den übrigens die Anzeigen in der Presse sprachen. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Wohnungseigentümer den Betrieb nach § 14 Nr. 1 WEG dulden müssen. Auf die gewerberechtliche Seite (VG Berlin GE 2001, 281) kam es nicht an. Ebensowenig darauf, ob die Vergütung für sexuelle Leistungen einklagbar und der Schlechterfüllungseinwand ausgeschlossen ist (Prostituiertengesetz vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3983).
KG, Beschluß vom 20. März 2002 - 24 W 56/01 - Wortlaut Seite 807
Das Urteil: Es brauchte nicht aufgeklärt zu werden, ob in den vermieteten Räumen nur psychologische und medizinische Hilfe angeboten wurde. Denn es ging nicht um Unterlassungsansprüche gegen den Teileigentümer oder den betreibenden Verein, der im Vereinsregister eingetragen war. Der Eigentümerbeschluß war aufzuheben, weil er zu weit gefaßt war. Er konnte dahin interpretiert werden, daß damit auch ein bordellartiger Betrieb genehmigt werden soll, für den übrigens die Anzeigen in der Presse sprachen. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Wohnungseigentümer den Betrieb nach § 14 Nr. 1 WEG dulden müssen. Auf die gewerberechtliche Seite (VG Berlin GE 2001, 281) kam es nicht an. Ebensowenig darauf, ob die Vergütung für sexuelle Leistungen einklagbar und der Schlechterfüllungseinwand ausgeschlossen ist (Prostituiertengesetz vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3983).
KG, Beschluß vom 20. März 2002 - 24 W 56/01 - Wortlaut Seite 807