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Wilde Ehen
Ansprüche nach dem Scheitern
06.06.2002 (GE 11/02, Seite 701) Zahlt ein Partner die Miete allein, kann er nach Scheitern der Beziehung unter Umständen anteiligen Ausgleich von dem anderen Partner verlangen.
Der Fall: Die Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte die Miete für die gemeinsam angemietete Wohnung an den Vermieter gezahlt. Nach Scheitern der Beziehung verlangte sie von ihrem Ex-Partner anteiligen Ausgleich.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin, ZK 63, bestätigte das amtsgerichtliche Urteil, in dem der Ex-Freund zum entsprechenden Ausgleich verurteilt worden ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der grundsätzlich ein entsprechender Ausgleich nicht stattfindet, greife hier nicht. Denn der Beklagte habe nicht darlegen und beweisen können, daß es während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien eine tatsächliche Situation gegeben hätte, daß entweder jede der Parteien finanzielle Beiträge - je nach subjektivem Vermögen - zur Haushaltsführung beigesteuert hätte, noch daß die Klägerin die alleinige Zahlung der Miete etwa deshalb übernommen hätte, weil der Beklagte sich in anderer Weise angemessen am gemeinsamen Lebensunterhalt beteiligt hätte.
Anmerkung: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts gebildet und ist nicht zu verwechseln mit der Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts, die neuerdings (seit 1. August 2001) eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen können. Mieten die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung an, sind sie beide Mieter und haften für die Miete dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Der Vermieter als Gläubiger kann demgemäß die Miete von jedem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben beide Mieter verpflichtet (§ 421 BGB). Für den Vermieter spielen demgemäß die rechtlichen Beziehungen zwischen den nichtehelichen Partnern keine Rolle. Im Innenverhältnis der Mieter gilt zunächst grundsätzlich die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner nach § 426 BGB. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bilden die nichtehelichen Lebenspartner eine (Innen-) Gesellschaft nach BGB, gibt es nach Auflösung der Gesellschaft keine Auseinandersetzung nach § 730 ff. BGB, weil kein Gesamthandsvermögen vorhanden ist. Anwendung finden könnte § 722 BGB, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrages einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust hat, wenn die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt sind. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat die Rechtsprechung jedoch den Grundsatz entwickelt, daß im Hinblick auf die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit dieser Gemeinschaft mit der Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Partnerschaft durch einfache Trennung kein Ausgleich für Zuwendungen erfolgt, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten und fördern wollten (vgl. Palandt-Brudermüller, Einleitung vor § 1297 BGB Rn. 32). Das Risiko für übermäßige Leistungen würde danach jeder Partner selbst tragen. Die gleichen Grundsätze müßten übrigens auch für die zusammen mietenden Partner der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gelten, die nicht eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen sind.
Die Grundsätze eines ausgeschlossenen Ausgleichs gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst einmal sind natürlich entsprechende vertragliche Vereinbarungen (§ 311 BGB in der Fassung der Schuldrechtsreform; vorher § 305 BGB a. F.) möglich, die immer zu empfehlen sind, da ja bekanntlich die Liebe beim Geld schnell erkaltet. Die Rechtsprechung hat aber immer wieder in Ausnahmefällen einen Ausgleichsanspruch zugesprochen, wenn ein Partner ganz erheblich höhere Leistungen als der andere erbringt, die zu einer nicht mehr von der Partnerschaft gedeckten Bereicherung des anderen führe. Es ist aber zweifelhaft, ob - wie vorliegend offenbar die ZK 63 meint - der die Miete nicht zahlende Partner darlegen und beweisen muß, daß er zur gemeinsamen Haushaltsführung auch entsprechend beigetragen habe oder ob nicht vielmehr der ausgleichbeanspruchende Partner darlegen und beweisen muß, daß seine Mietzahlung völlig außerhalb der üblichen Beiträge der Lebensgemeinschaft lag, wobei die Beiträge nicht nur in Geld, sondern auch in anderer Weise erbracht werden können.
LG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2002 - 63 S 189/01 - Wortlaut Seite 738
Das Urteil: Das Landgericht Berlin, ZK 63, bestätigte das amtsgerichtliche Urteil, in dem der Ex-Freund zum entsprechenden Ausgleich verurteilt worden ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der grundsätzlich ein entsprechender Ausgleich nicht stattfindet, greife hier nicht. Denn der Beklagte habe nicht darlegen und beweisen können, daß es während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien eine tatsächliche Situation gegeben hätte, daß entweder jede der Parteien finanzielle Beiträge - je nach subjektivem Vermögen - zur Haushaltsführung beigesteuert hätte, noch daß die Klägerin die alleinige Zahlung der Miete etwa deshalb übernommen hätte, weil der Beklagte sich in anderer Weise angemessen am gemeinsamen Lebensunterhalt beteiligt hätte.
Anmerkung: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts gebildet und ist nicht zu verwechseln mit der Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts, die neuerdings (seit 1. August 2001) eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen können. Mieten die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Wohnung an, sind sie beide Mieter und haften für die Miete dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Der Vermieter als Gläubiger kann demgemäß die Miete von jedem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben beide Mieter verpflichtet (§ 421 BGB). Für den Vermieter spielen demgemäß die rechtlichen Beziehungen zwischen den nichtehelichen Partnern keine Rolle. Im Innenverhältnis der Mieter gilt zunächst grundsätzlich die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner nach § 426 BGB. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bilden die nichtehelichen Lebenspartner eine (Innen-) Gesellschaft nach BGB, gibt es nach Auflösung der Gesellschaft keine Auseinandersetzung nach § 730 ff. BGB, weil kein Gesamthandsvermögen vorhanden ist. Anwendung finden könnte § 722 BGB, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrages einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust hat, wenn die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt sind. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat die Rechtsprechung jedoch den Grundsatz entwickelt, daß im Hinblick auf die fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit dieser Gemeinschaft mit der Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Partnerschaft durch einfache Trennung kein Ausgleich für Zuwendungen erfolgt, mit denen die Partner ihr gemeinsames Leben gestalten und fördern wollten (vgl. Palandt-Brudermüller, Einleitung vor § 1297 BGB Rn. 32). Das Risiko für übermäßige Leistungen würde danach jeder Partner selbst tragen. Die gleichen Grundsätze müßten übrigens auch für die zusammen mietenden Partner der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gelten, die nicht eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen sind.
Die Grundsätze eines ausgeschlossenen Ausgleichs gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Zunächst einmal sind natürlich entsprechende vertragliche Vereinbarungen (§ 311 BGB in der Fassung der Schuldrechtsreform; vorher § 305 BGB a. F.) möglich, die immer zu empfehlen sind, da ja bekanntlich die Liebe beim Geld schnell erkaltet. Die Rechtsprechung hat aber immer wieder in Ausnahmefällen einen Ausgleichsanspruch zugesprochen, wenn ein Partner ganz erheblich höhere Leistungen als der andere erbringt, die zu einer nicht mehr von der Partnerschaft gedeckten Bereicherung des anderen führe. Es ist aber zweifelhaft, ob - wie vorliegend offenbar die ZK 63 meint - der die Miete nicht zahlende Partner darlegen und beweisen muß, daß er zur gemeinsamen Haushaltsführung auch entsprechend beigetragen habe oder ob nicht vielmehr der ausgleichbeanspruchende Partner darlegen und beweisen muß, daß seine Mietzahlung völlig außerhalb der üblichen Beiträge der Lebensgemeinschaft lag, wobei die Beiträge nicht nur in Geld, sondern auch in anderer Weise erbracht werden können.
LG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2002 - 63 S 189/01 - Wortlaut Seite 738
Autor: Klaus Schach