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Mietpreisüberhöhung
Oberwert maßgeblich
11.10.2000 (GE 3/2000, 158) Beruft sich der Mieter auf eine Mietpreisüberhöhung, ist grundsätzlich vom Oberwert des Mietspiegels auszugehen.
Der Mieter einer preisfreien Neubauwohnung hatte sich auf eine Mietpreisüberhöhung berufen und auf den Mietspiegel verwiesen. Mit Urteil vom 10. Dezember 1999 schloß sich die 64. Kammer des Landgerichts Berlin der Meinung der 61. Kammer an (GE 1998, 1343), wonach grundsätzlich vom Oberwert auszugehen ist, wenn nicht der Mieter wohnwertmindernde Merkmale vorträgt. Das war hier allerdings schwierig, da die Orientierungshilfe der Spanneneinordnung für den Mietspiegel 1996 nicht für Neubauten galt. Eine entsprechende Anwendung der Orientierungshilfe für Altbauten lehnte die 64. Kammer ebenso ab wie für den Folgezeitraum die Anwendung der Orientierungshilfe nach dem Mietspiegel 1998. Diese galt zwar auch für Neubauten, sei aber nicht isoliert anwendbar ohne Kenntnisse der "Preisrechtswidrigkeit" (was auch immer das heißen mag) für die Zeit vorher. Der Mieter hätte daher nur durch Einholung eines vorprozessualen Sachverständigengutachtens eine geringere ortsübliche Vergleichsmiete als den Oberwert des Mietspiegels schlüssig darlegen können.
LG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 1999 - 64 S 208/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 206.
LG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 1999 - 64 S 208/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 206.






