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Wohnungseigentum
Nießbraucher haben kein eigenes Stimmrecht
06.06.2002 (GE 11/02, Seite 706) Ist Wohnungseigentum mit einem Nießbrauchsrecht belastet, stehen alle Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft allein dem Wohnungseigentümer zu, nicht dem Nießbraucher. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer hatte neben seiner Wohnung noch Nießbrauchsrechte an drei Garagen, die als Teileigentum auch Stimmrechte gewährten, aber anderen Wohnungseigentümern zustanden. Der Wohnungseigentümer wurde zu einer Versammlung nicht rechtzeitig geladen und erschien nicht. In der Versammlung wurde ein Verwalter gewählt und ein Wirtschaftsplan beschlossen. Unter Berufung auf seine Stimmrechte auch als Nießbraucher (anstelle der Teileigentümer der Garage) focht der Wohnungseigentümer die Beschlüsse an. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des KG und des OLG Hamburg, von der es abweichen wollte, legt das OLG Hamm den Streit dem BGH vor.

Das Urteil: Der BGH verneint ein Stimmrecht des Nießbrauchers. Auch wenn durch den Nießbrauch umfassende Nutzungsrechte und Kostentragungspflichten aus dem Wohnungseigentum herausgenommen werden, bleiben dem Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft sämtliche Rechte und Pflichten, die er allein auszuüben hat, ohne daß es einer Mitwirkung des Nießbrauchers bei der Abstimmung bedarf. Aus dem Innenverhältnis des Nießbrauchers zum Wohnungseigentümer kann folgen, daß dieser auf die Interessen des Nießbrauchers Rücksicht zu nehmen hat. Ein Verstoß hiergegen ist im Verhältnis zur Gemeinschaft ohne Bedeutung. Die Gültigkeit der Beschlußfassung wird dadurch nicht berührt. Die Mehrheitsbeschlüsse über die Verwalterbestellung und den Wirtschaftsplan waren demnach wirksam.
BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - V ZB 24/01 - Wortlaut Seite 740