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Untermieterlaubnis
Schweigen des Vermieters
21.05.2002 (GE 10/02, Seite 640) Schweigen des Vermieters auf die Bitte des Mieters um Untervermietungserlaubnis gilt dann nicht als verweigerte Untermieterlaubnis, wenn der Mieter in seinem Antrag den in Aussicht genommenen Untermieter nicht identifizierbar (Name, Anschrift, Telefon - u. U. sogar Vermögensverhältnisse) mitteilt.
Der Fall: Der Mieter bat den Vermieter um eine Untermieterlaubnis, nannte zwar den Namen des in Aussicht genommenen Untermieters, teilte jedoch weitere Identifizierungsmerkmale wie Anschrift, Telefonnummer etc. nicht mit. Als der Vermieter nicht reagierte, kündigte der Mieter und zahlte die Miete nicht mehr.
Die Entscheidung: Die ZK 62 des Landgerichts Berlin verurteilte zur Mietzahlung, weil die Kündigung nach § 549 Abs. 1 BGB a. F. unberechtigt gewesen sei. Das Schweigen des Vermieters sei ohne rechtliche Folgen, denn es habe keine Verpflichtung bestanden, zu reagieren. Das sei schon deswegen nicht der Fall, weil der Mieter weder Adresse noch Telefonnummer des in Aussicht genommenen Untermieters mitgeteilt habe. Der Vermieter müsse aber als Prüfungsmöglichkeit haben, ob die Untervermietung an die konkret benannte Person in Betracht kommt. Hierzu bedürfe es auch der Mitteilung einer Kontaktmöglichkeit.
Der Kommentar: Die Entscheidung liegt auf der Linie des Rechtsentscheids des OLG Koblenz (GE 2001, 769 = ZMR 2001, 530 = NZM 2001, 581). Die Rechtslage hat sich durch die Mietrechtsreform nicht geändert. Die bisherige Vorschrift des § 549 BGB a. F. findet sich jetzt allerdings geteilt in § 540 BGB für die allgemeine Regelung und in § 553 BGB für die Sondervorschriften der Wohnraummiete.
Unabhängig von dieser Rechtsprechung muß allerdings davor gewarnt werden, daß der Vermieter auf einen Antrag des Mieters zur Untermieterlaubnis „einfach” schweigt, weil er der Ansicht ist, der vorliegende Antrag sei unvollständig, eine Zumutung (der Mieter will wegen eines längeren Auslandsaufenthalts die ganze Wohnung einem Dritten überlassen) oder dergleichen. Das Kündigungsrecht des § 540 BGB wird oftmals als ganz legale Möglichkeit genutzt, aus einem Mietverhältnis herauszukommen. Ob ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Untermieterlaubnis im Konfliktfall ausreicht oder nicht, ist oft nicht völlig verläßlich zu beurteilen. Es ist also immer besser, zu reagieren und nachzufragen, wenn die Angaben im Antrag nicht ausreichend erscheinen.
LG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2002 - 62 S 341/01 - Wortlaut Seite 668
Die Entscheidung: Die ZK 62 des Landgerichts Berlin verurteilte zur Mietzahlung, weil die Kündigung nach § 549 Abs. 1 BGB a. F. unberechtigt gewesen sei. Das Schweigen des Vermieters sei ohne rechtliche Folgen, denn es habe keine Verpflichtung bestanden, zu reagieren. Das sei schon deswegen nicht der Fall, weil der Mieter weder Adresse noch Telefonnummer des in Aussicht genommenen Untermieters mitgeteilt habe. Der Vermieter müsse aber als Prüfungsmöglichkeit haben, ob die Untervermietung an die konkret benannte Person in Betracht kommt. Hierzu bedürfe es auch der Mitteilung einer Kontaktmöglichkeit.
Der Kommentar: Die Entscheidung liegt auf der Linie des Rechtsentscheids des OLG Koblenz (GE 2001, 769 = ZMR 2001, 530 = NZM 2001, 581). Die Rechtslage hat sich durch die Mietrechtsreform nicht geändert. Die bisherige Vorschrift des § 549 BGB a. F. findet sich jetzt allerdings geteilt in § 540 BGB für die allgemeine Regelung und in § 553 BGB für die Sondervorschriften der Wohnraummiete.
Unabhängig von dieser Rechtsprechung muß allerdings davor gewarnt werden, daß der Vermieter auf einen Antrag des Mieters zur Untermieterlaubnis „einfach” schweigt, weil er der Ansicht ist, der vorliegende Antrag sei unvollständig, eine Zumutung (der Mieter will wegen eines längeren Auslandsaufenthalts die ganze Wohnung einem Dritten überlassen) oder dergleichen. Das Kündigungsrecht des § 540 BGB wird oftmals als ganz legale Möglichkeit genutzt, aus einem Mietverhältnis herauszukommen. Ob ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Untermieterlaubnis im Konfliktfall ausreicht oder nicht, ist oft nicht völlig verläßlich zu beurteilen. Es ist also immer besser, zu reagieren und nachzufragen, wenn die Angaben im Antrag nicht ausreichend erscheinen.
LG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2002 - 62 S 341/01 - Wortlaut Seite 668
Autor: Klaus Schach