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Konkurrenzschutz
Beeinträchtigung von Imbiß durch "Heiße Theke"
21.05.2002 (GE 10/02, Seite 638) Ein Konkurrenzschutz für einen Geschäftsraummieter kann (und muß) vereinbart werden; ohne Vereinbarung hat der Mieter grundsätzlich keine Ansprüche. Maßgeblich ist immer der Inhalt der Vereinbarung.
Der Fall: In einem noch nicht fertiggestellten Einkaufszentrum mietete die Klägerin Räume für einen Imbißbetrieb; im Vertrag hieß es, daß keine weitere Vermietung an einen gastronomischen Betrieb im Objekt erfolgen sollte. Als eine Fleischerei eine sogenannte Heiße Theke dort einrichtete, kündigte die Imbißmieterin außerordentlich fristlos.

Das Urteil: Mit Urteil vom 25. Februar 2002 bejahte das Kammergericht einen Verstoß gegen den vertraglichen Konkurrenzschutz. Unerheblich war dabei, daß möglicherweise der Vertrag mit der Fleischerei schon vorher abgeschlossen war, als das Einkaufszentrum noch nicht fertiggestellt war. Eine Ausnahme vom Konkurrenzschutz wäre jedoch nur dann in Betracht gekommen, wenn bei Abschluß des Mietvertrages das andere Geschäft dort schon seinen Betrieb aufgenommen hatte und der neue Mieter auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die vertragliche Formulierung, keine weiteren Betriebe würden zugelassen, sei deshalb auch so auszulegen, daß nicht zukünftige, sondern daß nicht andere ähnliche Geschäfte dort aufmachen würden. Unerheblich sei ferner auch der Umstand, daß der Verkauf von heißer Wurst für eine Fleischerei nur ein Nebenartikel sei.
KG, Urteil vom 25. Februar 2002 - 22 U 9113/00 - Wortlaut Seite 667