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Haustürgeschäft
Vertragsabschluß in Mietwohnung nicht bindend
11.10.2000 (GE 3/2000, 157) Wer einen Mietvertrag in der Wohnung des Mieters abschließt, muß damit rechnen, daß der Mieter den Vertrag auch noch nach Jahren widerrufen kann. Sein Widerrufsrecht kann allerdings verwirken.
Wenn ein Haus verkauft wird, tritt zwar der Erwerber in bestehende Mietverhältnisse ein. Oft versucht er allerdings, den Mieter zum Abschluß eines anderen (neuen) Vertrages zu bewegen. So war es auch in dem Fall, zu dem das OLG Braunschweig am 15. September 1999 einen Rechtsentscheid erließ. Der Käufer hatte die Mieter in ihrer Wohnung aufgesucht und eine Staffelmietvereinbarung abgeschlossen, die von den Mietern mehr als vier Jahre lang eingehalten wurde. Alsdann widerriefen sie den Vertrag, was nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich möglich ist. Danach ist bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen, auch bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Mietverhältnis, ein Widerruf möglich, wenn der Vertrag in der Wohnung abgeschlossen wurde. Die Widerrufsfrist von einer Woche beginnt erst zu laufen, wenn die andere Vertragspartei eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten hat. Eine solche Belehrung hatten hier die Mieter nicht erhalten, so daß sie auch noch nach Jahren widerrufen konnten. Eine entsprechende Anwendung der Jahresfrist des Verbraucherkreditgesetzes lehnte das Oberlandesgericht Braunschweig ab. Möglich war also nur eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Mieters nach Treu und Glauben, wobei die gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind. Hier meinte das OLG Braunschweig, obwohl es nicht Gegenstand der Vorlage war, daß die vorbehaltlose Vertragserfüllung während mehrerer Jahre ein "wesentlicher Gesichtspunkt" sei.

Belehrung nach Haustürwiderrufsgesetz
Wer mehrere Wohnungen vermietet oder verwaltet und den Mieter in seiner Wohnung aufsucht, um Mietsachen zu regeln, sollte dem Mieter immer eine Widerrufsbelehrung aushändigen. Das ist nicht nur bei dem Neuabschluß eines Mietvertrages nötig, sondern auch bei ändernden Vereinbarungen, etwa zu einer Mieterhöhung, einem vorzeitigen Auszug, dem Eintritt eines Mitmieters usw.
Die schriftliche Widerrufsbelehrung (Gegenstand und Datum angeben, also etwa Mietänderungsvertrag vom ...) kann innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an ... (Name und Anschrift des Vermieters).
Diese schriftliche Widerrufsbelehrung ist zweifach jeweils vom Mieter und Vermieter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen; jede Vertragspartei erhält eine Abschrift. Zusätzlich sollte sich der Vermieter den Erhalt auf einem gesonderten Schriftstück quittieren lassen: Empfangsbestätigung, Widerrufsbelehrung vom ..., erhalten ..., Datum und Unterschrift des Mieters.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 15. September 1999 - 1 RE-Miet 2/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 204.