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Wohnfläche
Mieterhöhung nach Neuvermessung
11.10.2000 (GE 3/2000, 156) Unrichtig angegebene Flächen im Mietvertrag sind unbeachtlich; es gilt die tatsächliche Fläche.
Immer wieder kommt es vor, daß zwischen der tatsächlichen Wohnfläche und der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche Abweichungen bestehen, zum Teil sehr deutliche. Das führt spätestens dann zu Problemen, wenn es um eine Mieterhöhung oder um Betriebskostenabrechnungen geht. Es ist inzwischen gesicherte Rechtsprechung, daß die Angabe über die Wohnfläche im Mietvertrag keine zugesicherte Eigenschaft darstellt und der Mieter keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn die Wohnung in Wahrheit kleiner als im Mietvertrag angegeben ist. Für den umgekehrten Fall, nämlich daß die Wohnung in Wahrheit größer ist als im Vertrag angegeben, nimmt bis jetzt noch die überwiegende Meinung an, darin liege ein stillschweigender Mieterhöhungsverzicht des Vermieters, der dann also eine Mieterhöhung nicht nach der tatsächlichen größeren Fläche, sondern nach der im Vertrag angegebenen beanspruchen kann. Das Landgericht Berlin ist mit seinem Urteil vom 30. November 1999 davon abgewichen und meint unter Berufung auf einen Rechtsentscheid des OLG Dresden, die Flächenangabe im Vertrag habe keinen konstitutiven Erklärungswert und binde damit auch den Vermieter nicht für eine spätere Mieterhöhung. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung sich auch bei den anderen Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin durchsetzen wird.
LG Berlin, Urteil vom 30. November 1999 - 65 S 292/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 208.
LG Berlin, Urteil vom 30. November 1999 - 65 S 292/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 3/2000, 208.






