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Kein Beweis für Zugang
Kündigung durch Einwurf-Einschreiben
08.05.2026 (GE 5/2026, S. 218) Wichtige Erklärungen wie eine Mieterhöhung oder eine Kündigung müssen der Gegenseite zugehen, was im Streitfall nachzuweisen ist. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist ein Einschreiben nicht immer der sicherste Weg.
Der Fall: Die Vermieterin hatte das Geschäftsraummietverhältnis zum Jahresende 2024 per Einschreiben gekündigt. Im Räumungsprozess bestritt die Mieterin den Zugang; die Vermieterin legte den Einlieferungsbeleg vor und kündigte in zweiter Instanz hilfsweise erneut zum Jahresende 2025. Daraufhin erkannte die Beklagte den Räumungsanspruch an und es war nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Der Beschluss: Das OLG Schleswig legte der Klägerin die Kosten auf. Die ursprüngliche Klage sei mangels Nachweises des Zugangs der Kündigung unbegründet gewesen. Der Einlieferungsbeleg für das Einwurfeinschreiben stelle keinen Anscheinsbeweis für den Zugang dar, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden habe.
Anmerkung: Allerdings hat das BAG auch geurteilt (GE 2025, 52), es bestehe ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Beim Einschreiben ist die Rechtsprechung strenger; zu unterscheiden sind das Einwurf-Einschreiben und das etwas teurere Übergabe-Einschreiben. Bei Ersterem kann ein Auslieferungsbeleg angefordert werden (er wird nicht automatisch versandt), allerdings i.d.R. nur bis zu 15 Monate nach der Zustellung. Damit kann der Anscheinsbeweis geführt werden (BGHZ 212, 104).
Den Wortlaut finden Sie in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das OLG Schleswig legte der Klägerin die Kosten auf. Die ursprüngliche Klage sei mangels Nachweises des Zugangs der Kündigung unbegründet gewesen. Der Einlieferungsbeleg für das Einwurfeinschreiben stelle keinen Anscheinsbeweis für den Zugang dar, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden habe.
Anmerkung: Allerdings hat das BAG auch geurteilt (GE 2025, 52), es bestehe ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Beim Einschreiben ist die Rechtsprechung strenger; zu unterscheiden sind das Einwurf-Einschreiben und das etwas teurere Übergabe-Einschreiben. Bei Ersterem kann ein Auslieferungsbeleg angefordert werden (er wird nicht automatisch versandt), allerdings i.d.R. nur bis zu 15 Monate nach der Zustellung. Damit kann der Anscheinsbeweis geführt werden (BGHZ 212, 104).
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