News → Kurz notiert
Kein Anspruch bei geringerer Miete durch Mietpreisbremse
Schadensersatz nach Umzug
18.05.2026 (GE 5/2026, S. 216) Wenn nach der Kündigung wegen Eigenbedarfs die Räume nicht für den Eigenbedarf, sondern anderweitig genutzt werden, hat der frühere Mieter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch und kann neben den Umzugskosten auch die Mehrkosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung verlangen. In Gebieten mit einer Mietenbegrenzungsverordnung wie in Berlin kommt es aber nicht auf die vereinbarte Miete für die Ersatzwohnung an, sondern auf deren preisrechtlich zulässige – so das Amtsgericht Mitte.
Der Fall: Die Kläger hatten einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, in dem vereinbart war, dass nach Fristablauf die Tochter der Vermieter einziehen sollte. Später boten die Vermieter den Mietern eine Verlängerung des Mietvertrages an gegen eine höhere Miete, was die Mieter ablehnten. Nachdem die Vermieter auch wegen Eigenbedarfs gekündigt hatten, bezogen die Kläger eine Ersatzwohnung und machten Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs geltend, weil die Tochter nicht in ihre alte Wohnung eingezogen sei. Das Amtsgericht Mitte gab nach Vernehmung der Tochter als Zeugin der Klage nur zum Teil statt.
Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte bejahte grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Der Mehraufwand durch den erzwungenen Umzug sei daher zu erstatten. So könnten die Kläger auch Kosten der Eigenleistungen für die zeitlichen Aufwendungen in Höhe von 12 € pro Stunde geltend machen.
Die Klage sei jedoch unbegründet hinsichtlich der Mietdifferenz, denn es komme nicht auf die vereinbarte Miete an, sondern auf die zulässige Miete für die neue Wohnung. Diese liege niedriger als die Miete für die alte Wohnung.
Anmerkung: Das Amtsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen und den Klägern 82 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt bei einem Streitwert von mehr als 37.000 €. Weil es den Anspruch auf Ausgleich der Mietdifferenz verneinte, konnte die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, wie lange in diesen Fällen die Mietdifferenz zu zahlen ist, offenbleiben.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 246 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht Mitte bejahte grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Der Mehraufwand durch den erzwungenen Umzug sei daher zu erstatten. So könnten die Kläger auch Kosten der Eigenleistungen für die zeitlichen Aufwendungen in Höhe von 12 € pro Stunde geltend machen.
Die Klage sei jedoch unbegründet hinsichtlich der Mietdifferenz, denn es komme nicht auf die vereinbarte Miete an, sondern auf die zulässige Miete für die neue Wohnung. Diese liege niedriger als die Miete für die alte Wohnung.
Anmerkung: Das Amtsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen und den Klägern 82 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt bei einem Streitwert von mehr als 37.000 €. Weil es den Anspruch auf Ausgleich der Mietdifferenz verneinte, konnte die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, wie lange in diesen Fällen die Mietdifferenz zu zahlen ist, offenbleiben.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 246 und in unserer Datenbank.
Links:






